RS OGH 2009/6/18 11Os153/84, 12Os86/86, 13Os184/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1984
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Norm

StPO §366 C
StPO §369
  1. StPO § 366 heute
  2. StPO § 366 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 366 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Im Adhäsionserkenntnis muss neben der geschuldeten Leistung und der Person des Berechtigten auch der Schuldner bestimmt bezeichnet sein. Überdies muss das Erkenntnis - um einer Nachprüfung zugänglich zu sein - auch begründet werden. Bloße Verweisung auf Gesetzesstellen genügt (im allgemeinen) nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101290

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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