RS OGH 1984/11/21 11Os153/84, 12Os86/86, 13Os184/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1984
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Norm

StPO §366 C
StPO §369

Rechtssatz

Im Adhäsionserkenntnis muss neben der geschuldeten Leistung und der Person des Berechtigten auch der Schuldner bestimmt bezeichnet sein. Überdies muss das Erkenntnis - um einer Nachprüfung zugänglich zu sein - auch begründet werden. Bloße Verweisung auf Gesetzesstellen genügt (im allgemeinen) nicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 153/84
    Entscheidungstext OGH 21.11.1984 11 Os 153/84
    Veröff: RZ 1985/29 S 90
  • 12 Os 86/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 12 Os 86/86
    Vgl auch; nur: Überdies muss das Erkenntnis - um einer Nachprüfung zugänglich zu sein - auch begründet werden. Bloße Verweisung auf Gesetzesstellen genügt (im allgemeinen) nicht. (T1)
  • 13 Os 184/08w
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 184/08w
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101290

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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