RS OGH 2017/9/21 6Ob787/83, 8Ob582/84, 4Ob553/87, 4Ob113/94, 7Ob143/10w, 1Ob70/11t, 2Ob207/12y, 7Ob1

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Veröffentlicht am 22.11.1984
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Rechtssatz

Bei einer Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB erster Fall handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem "Vertreter" oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann.Bei einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 1016, ABGB erster Fall handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem "Vertreter" oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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