RS OGH 2025/9/30 7Ob592/84; 7Ob515/90; 3Ob511/94; 10Ob2014/96s; 10ObS360/01s; 6Ob261/09i; 7Ob13/10b;

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Veröffentlicht am 22.11.1984
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Rechtssatz

Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss; Analogie ist hingegen geboten, wenn für eine verschiedene Behandlung der Sachverhalte kein Grund zu finden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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