Norm
MRG §1 Abs4 Z2Rechtssatz
Kein Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 2 MRG bei einem Einfamilienhaus das zu geschäftlichen Zwecken vermietet wird sondern Anwendung des § 12 Abs 3 MRG. Die Möglichkeit einer künftigen Wiederverwendung als Einfamilienhaus nach Auflösung des Mietvertrages reicht für Anwendung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht aus.Kein Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG bei einem Einfamilienhaus das zu geschäftlichen Zwecken vermietet wird sondern Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. Die Möglichkeit einer künftigen Wiederverwendung als Einfamilienhaus nach Auflösung des Mietvertrages reicht für Anwendung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069363Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0050OB00597_8400000_001