RS OGH 1984/12/4 5Ob599/84

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Veröffentlicht am 04.12.1984
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Norm

ABGB §1041 B3
ABGB §1063

Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch des Vorbehaltsverkäufers, der diesem bei Versteigerung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstände gegenüber dem betreibenden Gläubiger zusteht, ist der Höhe nach zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit dem dem betreibenden Gläubiger zugewiesenen Anteil am Erlös der versteigerten Vorbehaltssache und andererseits mit dem Restkaufpreis, dem noch offenen Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 599/84
    Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 599/84
    Veröff: JBl 1985,543 = SZ 57/192 = EvBl 1985/156 S 271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019812

Dokumentnummer

JJR_19841204_OGH0002_0050OB00599_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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