Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Der Verwendungsanspruch des Vorbehaltsverkäufers, der diesem bei Versteigerung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstände gegenüber dem betreibenden Gläubiger zusteht, ist der Höhe nach zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit dem dem betreibenden Gläubiger zugewiesenen Anteil am Erlös der versteigerten Vorbehaltssache und andererseits mit dem Restkaufpreis, dem noch offenen Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019812Dokumentnummer
JJR_19841204_OGH0002_0050OB00599_8400000_002