RS OGH 1987/10/6 9Os154/84, 11Os131/87

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Veröffentlicht am 04.12.1984
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Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Anrechnung von Vorhaftszeiten gereicht dem Verurteilten auch dann zum Nachteil, wenn das Erstgericht bei der Anrechnung weiterer Vorhaftzeiten (in größerem Ausmaß) gegen das Anrechnungsverbot des § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB verstoßen hat.Das Unterbleiben einer Anrechnung von Vorhaftszeiten gereicht dem Verurteilten auch dann zum Nachteil, wenn das Erstgericht bei der Anrechnung weiterer Vorhaftzeiten (in größerem Ausmaß) gegen das Anrechnungsverbot des Paragraph 38, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB verstoßen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091597

Dokumentnummer

JJR_19841204_OGH0002_0090OS00154_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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