Norm
StGB §38Rechtssatz
Das Unterbleiben einer Anrechnung von Vorhaftszeiten gereicht dem Verurteilten auch dann zum Nachteil, wenn das Erstgericht bei der Anrechnung weiterer Vorhaftzeiten (in größerem Ausmaß) gegen das Anrechnungsverbot des § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB verstoßen hat.Das Unterbleiben einer Anrechnung von Vorhaftszeiten gereicht dem Verurteilten auch dann zum Nachteil, wenn das Erstgericht bei der Anrechnung weiterer Vorhaftzeiten (in größerem Ausmaß) gegen das Anrechnungsverbot des Paragraph 38, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB verstoßen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091597Dokumentnummer
JJR_19841204_OGH0002_0090OS00154_8400000_001