RS OGH 1984/12/6 12Os156/83

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Wer als Machthaber über fremde Forderungen mißbräuchlich disponiert, begeht Untreue. Dabei tritt der Vermögensnachteil für den Machtgeber schon durch den unterbliebenen Zahlungseingang, nicht erst mit der späteren Zueignung des Geldes durch den Täter ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094790

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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