Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Daß ein auf eine Planstelle des erkennenden Gerichtshofs ernannter Richter (zugleich) mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofs (gemäß § 77 Abs 5 RDG) zugeteilt ist, begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO. Es widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, wenn ein Richter neben seiner richterlichen Tätigkeit auch Agenden der Justizverwaltung wahrnimmt.Daß ein auf eine Planstelle des erkennenden Gerichtshofs ernannter Richter (zugleich) mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofs (gemäß Paragraph 77, Absatz 5, RDG) zugeteilt ist, begründet keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Es widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, wenn ein Richter neben seiner richterlichen Tätigkeit auch Agenden der Justizverwaltung wahrnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053944Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_001