RS OGH 1984/12/6 12Os156/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

B-VG Art94
RDG §77 Abs5
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Daß ein auf eine Planstelle des erkennenden Gerichtshofs ernannter Richter (zugleich) mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofs (gemäß § 77 Abs 5 RDG) zugeteilt ist, begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO. Es widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, wenn ein Richter neben seiner richterlichen Tätigkeit auch Agenden der Justizverwaltung wahrnimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053944

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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