RS OGH 1984/12/6 12Os156/83

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Rechtssatz

§ 275 StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion, eine solche könnte auch nicht über den Umweg des § 427 StPO geltend gemacht werden.Paragraph 275, StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion, eine solche könnte auch nicht über den Umweg des Paragraph 427, StPO geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098984

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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