Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Gerichtliche Exekutionstitel sind in nicht beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen zum Beispiel auch dann bestimmt bezeichnet, wenn neben dem Gericht die Art und die Geschäftszahl des Titels angegeben sind. In beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen muß nicht einmal das Gericht, das den Exekutionstitel geschaffen hat, angeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002028Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00138_8400000_002