RS OGH 1984/12/12 3Ob138/84, 3Ob1008/85

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gerichtliche Exekutionstitel sind in nicht beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen zum Beispiel auch dann bestimmt bezeichnet, wenn neben dem Gericht die Art und die Geschäftszahl des Titels angegeben sind. In beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen muß nicht einmal das Gericht, das den Exekutionstitel geschaffen hat, angeführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002028

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0030OB00138_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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