TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/17 2002/20/0233

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffG 1996 §8;
WaffV 01te 1997 §3 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 24/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 15. März 2002, Zl. WA 195/2001, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. Dezember 2000 wurde ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen einer Übertretung der StVO mit der Begründung eingestellt, dass beim Beschwerdeführer auf Grund einer cerebralen Dysfunktion zur Tatzeit weder die Diskretionsfähigkeit noch die Dispositionsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG gegeben gewesen sei.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 18. Jänner 2001 aufgefordert, ein "großes waffenpsychologisches Gutachten" vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2001 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, der im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beigezogene Sachverständige habe lediglich die Vermutung geäußert, dass die Möglichkeit einer vorübergehenden cerebralen Funktionsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne, dies auf Grund des beim Unfall erlittenen akuten psychischen Traumas (Unfallschreck). Selbst wenn die Vermutung des Sachverständigen richtig sein sollte, sei daraus keineswegs eine mangelnde gesundheitliche Eignung zum Waffenbesitz ableitbar. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 15. September 1999 und ein neuropsychiatrisches Attest vom 22. Jänner 2001 vor. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde nach wie vor als notwendig erachtet, dass der Beschwerdeführer das geforderte Gutachten beibringe, damit waffenspezifische Parameter, die aus den vorgelegten Attesten nicht eruierbar seien, festgestellt werden könnten.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem Beschwerdeführer gemäß "§ 8 Abs. 6 erster Satz sowie § 25 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Waffengesetzes 1996 - WaffG 96" den ihm am 8. März 1968 ausgestellten Waffenpass. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

"Mit Bescheid des UVS ... wurde eine cerebrale Dysfunktion und daraus resultierende Diskretions- und Dispositions(gemeint: un) fähigkeit festgestellt und erhielt die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz davon Kenntnis, dass beim Bescheidadressat die für den Besitz eines Waffenpasses erforderliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Wiederholten Aufforderungen der Behörde schriftlicher Art bzw. trotz Androhung der Kontumazfolge, das Verfahren ohne weitere Anhörung zu finalisieren, wurde das geforderte waffenpsychologische Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG nicht vorgelegt. ... Wie das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Falle ergeben hat, ist der Bescheidadressat nicht in der Lage bzw. nicht gewillt, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Das gegenständliche Verfahren zur Entziehung des Waffenpasses war insbesondere nachdem auch die letzte Fristsetzung von ihm ungenützt verstrichen war, ohne weitere Anhörung zu finalisieren und ihm auf Grund der zwingenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 der Waffenpass ... zu entziehen. ..."

Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, ein waffenpsychologisches Gutachten einer vom Bundesminister für Inneres autorisierten Begutachtungsstelle beizubringen.

Am 20. November 2001 unterzog sich der Beschwerdeführer beim Psychologischen Zentrum Leibnitz-Kalsdorf einem "Testverfahren laut Waffengesetz-Durchführungsverordnung-WaffV". Die Klinische Psychologin Mag. Dr. I führte dazu am 21. November 2001 aus:

"Zusammenfassung der ErgebnisseVerwendete Untersuchungsverfahren: Exploration,

Minnesota Multiphasic Personality Inventory - Kurzform (MMPI-K), Stressverarbeitungsfragebogen (SVF).

Ergebnisse: In der Exploration berichtete Herr R, dass er den Waffenpass neuerlich beantrage, da ihm aufgrund eines Verkehrsunfalls mit anschließendem Trauma seine beiden Waffen abgenommen worden seien. Er fühle sich nun wieder gesundheitlich gut und wurde auch vom Gericht nicht weiter verurteilt. An der rechten Hand zog er sich 1972 eine Verletzung mit einer Trennscheibe zu, indem er sich die Sehnen oberhalb des Handgelenks durchschnitt.

Herr R sei seit 1968 Mitglied in einem Grazer Sportschützenverein.

Die Kontrollskalen L und K im MMPI-K wichen im Normbereich stark ab, weshalb dieses Testverfahren nicht aussagekräftig zur Beurteilung herangezogen werden kann (L: Lie: PR=99, K:

Correction: PR=97).

Zusätzlich waren im SVF vier Skalen stark erhöht:

Herunterspielen durch Vergleich mit anderen

PR=96

Ablenkung von Situationen

PR=93

Ersatzbefriedigung

PR=93

Suche nach Selbstbestätigung

PR=97

Schuldabwehr

PR=76

Bagatellisierung

PR=69

Aufgrund der Ergebnisse der verwendeten Testverfahren, SVF und MMPI-K, und aufgrund der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten kann aus psychologischer Sicht noch nicht gesagt werden, dass Herr Rderzeit unter psychologischer Belastung nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.... "

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen". Begründend wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt:

" ... Die erkennende Behörde hat nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht rechtswidrig gehandelt, die Verlässlichkeit des Berufungswerbers zu überprüfen, nachdem Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Da sich diese Anhaltspunkte, die bereits im Bescheid der erkennenden Behörde wiedergegeben wurden, darauf bezogen, dass der Berufungswerber dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, war diese zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 WaffG ermächtigt.

Das nunmehr im Berufungsverfahren vorliegende Attest von der nach der Waffengesetz-Durchführungsverordnung autorisierten Begutachtungsstelle spricht derzeit noch dem Berufungswerber die waffenrechtliche Verlässlichkeit ab und es musste mit dem Entzug der waffenrechtlichen Urkunde vorgegangen werden. ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 8 und § 25 WaffG lauten (auszugsweise):

"Verlässlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

              3.              Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

alkohol- oder suchtkrank ist oder

2.

psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3.

durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

...

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25. ...

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

..."

§ 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung lautet (1. WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997):

"Gutachten

§ 3. (1) Das Gutachten muss unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluss darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

(2) Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des 'Minnesota Multiphasic Personality Inventory - Kurzform (MMPI-K)' samt Stressverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des 'Verlässlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests - Version 3 (VPT.3)' samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weiter gehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.

(3) Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 zum Ergebnis, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.

(4) Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist mit einer weiter gehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2000/20/0560, mwN).

Im vorliegenden Fall lautet der Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich: "Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 abgewiesen." Die belangte Behörde blieb somit bei der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Zitierung bloß des Abs. 6 des § 8 WaffG im Bescheidspruch. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren dem Auftrag zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG nachgekommen ist, sodass der Verlässlichkeitsausschlussgrund des § 8 Abs. 6 WaffG (gestützt auf die Nichtbeibringung eines Gutachtens) nicht mehr zum Tragen kommen konnte. Der dadurch bewirkte Mangel zieht aber noch nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich. Zwar gebietet § 59 Abs. 1 AVG die Anführung der angewendeten Gesetzesstelle im Bescheidspruch. Selbst das Fehlen der Angabe einer Rechtsnorm führt jedoch nicht zur Aufhebung des Bescheides, sofern eine Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, die den Bescheid zu tragen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0087, mwN). Gleiches gilt, wenn der Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass sich der Bescheid neben angeführten unzutreffenden Bestimmungen auch auf zutreffende gründet, auch wenn diese im Spruch nicht genannt sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, auf S. 1013 unter E 220 zitierte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall ist der Bescheidbegründung entnehmbar, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Tatbestände des § 8 Abs. 1 und 2 WaffG gestützt hat. Die Heranziehung dieser Tatbestände wurde in der Bescheidbegründung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde darlegte, das nunmehr im Berufungsverfahren vorliegende Attest der nach der Waffengesetz-Durchführungsverordnung autorisierten Begutachtungsstelle spreche dem Beschwerdeführer "derzeit noch" die waffenrechtliche Verlässlichkeit ab, und es habe mit dem Entzug der waffenrechtlichen Urkunde vorgegangen werden müssen. Zu prüfen ist daher, ob diese Schlussfolgerung der belangten Behörde rechtens war.

In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des Schutzzweckes des Waffengesetzes keinem Zweifel unterliegt, dass ein Ermittlungsergebnis, aus dem sich die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit ergibt, auch dann zu einer Maßnahme gemäß § 25 Abs. 3 WaffG zu führen hat, wenn Rechtsvorschriften der konkreten Durchführung der Ermittlungen zunächst entgegengestanden sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0156, und vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213). Der vorliegende Fall hat allerdings nur zu einem Attest geführt, nach dem noch nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Dennoch bedarf es aus folgenden Gründen keiner Erörterung, ob es sich bei der im Verwaltungsverfahren in Rede gestandenen cerebralen Dysfunktion um eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers handelt, die als Hinweis (nicht, etwa auf eine allenfalls fachärztlich zu begutachtende Erkrankung, sondern) auf mangelnde Vorsicht oder Leichtfertigkeit, insbesondere unter psychischer Belastung, in Frage kommt und damit den Auftrag zur Beibringung eines waffenpsychologischen Gutachtens rechtfertigte:

Das Ergebnis des mit dem Beschwerdeführer am 20. November 2001 aufgenommenen Stressverarbeitungsfragebogens zeigte eine starke Erhöhung von vier Skalen. Dieses Ergebnis erweist sich damit aber seinerseits als "Anhaltspunkt" dafür, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in waffenpsychologischer Hinsicht nicht mehr gegeben sein könnte, sodass eine diesbezügliche Vorgangsweise gemäß § 25 Abs. 2 WaffG nun jedenfalls in Frage kam. Der angefochtene Bescheid kann somit auch nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung dieser Bestimmung belastet sein.

Der dem Attest zugrundeliegende Test hat aber lediglich dazu geführt, dass eine Neigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 4 1. WaffV nicht ausgeschlossen werden konnte. Die belangte Behörde hätte bei einem solchen Ergebnis eine weitergehende Untersuchung gemäß der genannten Bestimmung veranlassen müssen. Sie hat dies aber nicht getan, sondern vielmehr das Attest bereits als ausreichend dafür angesehen, dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 WaffG abzusprechen. Dafür reicht aber ein auf einem Testergebnis wie dem hier vorliegenden basierendes Attest auf Grund des § 3 Abs. 4 1. WaffV nicht aus.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das sich auf den Ersatz von Umsatzsteuer und Barauslagen beziehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits abgedeckt sind bzw. in den genannten Rechtsvorschriften keine Deckung finden.

Wien, am 17. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200233.X00

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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