Norm
ABGB §1188Rechtssatz
Auf Grund einer weitreichenden Klausel, wonach über Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluss entschieden wird, können nur solche Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden, die sich im Rahmen der angegebenen Grenzen oder der Richtung der Gesellschaft halten oder nicht ungewöhnlich sind. In der Regel sind daher nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zu erwartende Änderungen durch Mehrheitsbeschluss nicht gedeckt, wenn der Gesellschaftsvertrag keinen erkennbaren Hinweis darauf enthält, oder es nicht erweislicher allgemeiner Parteiwille war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesbREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061817Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011