RS OGH 1984/12/19 3Ob126/84

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Veröffentlicht am 19.12.1984
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Norm

ABGB §466
GBG §40

Rechtssatz

Soweit hinsichtlich des auf der vormals einem anderen gehörigen Liegenschaftshälfte vorgemerkten Pfandrechtes bereits die Rechtfertigung ( und Vollstreckbarkeit ) angemerkt wurde, hat sich an diesem Pfandrecht durch den Eigentümerwechsel hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte keine Änderung ergeben. Das Pfandrecht haftet weiterhin auf diesem Liegenschaftsanteil; die Pfandbelastung ist auf die Verpflichtete als die neue Eigentümerin übergegangen. Die betreibende Partei hat daher kein rechtliches Interesse ( Rechtsschutzinteresse ), die Exekution zur Sicherstellung ihrer Forderung in diesem Umfang auf der vormals dem Dritten gehörigen Liegenschaftshälfte zu erwirken, auch wenn die seinerzeitige Exekutionsbewilligung in Ansehung dieser Liegenschaftshälfte nicht gegen die Verpflichtete erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011457

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0030OB00126_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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