TE OGH 1984/12/19 3Ob126/84

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Veröffentlicht am 19.12.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma F.J.E***** & CO., *****, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Gunthild M*****, vertreten durch Dr. Ludwig Hötzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.500.000 S samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. September 1984, GZ 4 R 189/84-47, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. Jänner 1984, GZ 10 Cg 164/82-36, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

„Auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 10. Juli 1980, GZ 10 Cg 115/80, wird der betreibenden Partei F.J.E***** & CO. wider die verpflichtete Partei Gunthild M*****, geboren am *****, zur Sicherstellung der Wechselforderung von 500.000 S samt 6 % Zinsen seit dem 3. Juli 1980, der Kosten des Wechselzahlungsauftrages vom 10. Juli 1980 von 70.220,09 S und der mit 12.554,20 S bestimmten Kosten dieses Antrages (darin 520 S Gerichtskostenmarken und 7.262,40 S Eintragungsgebühr an Barauslagen und 433,80 S an Umsatzsteuer) bis zur Rechtskraft des Wechselzahlungsauftrages beziehungsweise des Urteils, das über die Einwendungen der verpflichteten Partei ergehen wird, die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes ob dem der verpflichteten Partei gehörigen Hälfteanteil B-OZ 1, einverleibt zur TZ 3586/1983 im Rang TZ 2439/1982 der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde *****, Gerichtsbezirk Favoriten, bewilligt.

Als Exekutions- und Grundbuchsgericht hat das Bezirksgericht Favoriten einzuschreiten.

Das Mehrbegehren, zur Sicherung einer weiteren Wechselforderung von 2.000.000 S samt 6 % Zinsen seit 3. Juli 1980 die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes ob dem der verpflichteten Partei gehörigen Hälfteanteil B-OZ 1, einverleibt zur TZ 3586/1983 im Rang TZ 2439/1982 der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde *****, Gerichtsbezirk Favoriten, zu bewilligen, wird abgewiesen.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 15.330,15 S (darin 1.393,65 S an Umsatzsteuer) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit 15.482,07 S (darin 1.200 S an Barauslagen und 1.298,37 S an Umsatzsteuer) als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ am 10. Juli 1980 über Antrag der betreibenden Partei aufgrund des Wechsels vom 3. Juli 1980 wider 1. die I*****gesellschaft m.b.H., 2. Wolfgang M***** und 3. die Verpflichtete (Gunthild M*****) als Akzeptanten bzw Bürgen einen Wechselzahlungauftrag über die Verpflichtung zur Zahlung von 2.500.000 S samt 6 % Zinsen seit dem 3. Juli 1980 zur ungeteilten Hand. Mit Beschluss vom 21. Juli 1980 bewilligte das Erstgericht über Antrag der betreibenden Partei aufgrund dieses Wechselzahlungauftrags wider 1. Wolfang M***** und 2. die Verpflichtete (Gunthild M*****) zur Sicherstellung der Wechselforderung von 2.500.000 S samt 6 % Zinsen seit dem 3. Juli 1980, der Kosten des Wechselzahlungsauftrags von 70.220,09 S sowie der mit 7.350,09 S bestimmten Antragskosten für die Zeit bis zur Rechtskraft des Wechselzahlungsauftrags bzw des Urteils, das über allfällige Einwendungen ergehen wird, die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts

a) ob der Liegenschaft des Wolfgang M***** EZ ***** des Grundbuches der Katastralgemeinde *****,

b) ob der je im Hälfteeigentum des Wolfgang M***** und der Verpflichteten (Gunthild M*****) stehenden Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches der Katastralgemeinde *****.

Die I*****gesellschaft m.b.H., Wolfgang M***** und die verpflichtete Gunthild M***** erhoben gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen.

In der Tagsatzung vom 25. Mai 1981 schlossen die betreibende Partei einerseits sowie die I*****gesellschaft m.b.H. und Wolfgang M***** andererseits einen bedingten, in der Folge rechtswirksam gewordenen Vergleich, in dem sich die I*****gesellschaft m.b.H. und Wolfgang M***** zur ungeteilten Hand verpflichteten, der betreibenden Partei den Betrag von 2.000.000 S samt 12 % Zinsen seit 3. Juli 1980 zu bezahlen; nach Punkt 5 des Vergleichs werden durch diesen Vergleich alle Ansprüche der betreibenden Partei gegenüber der I*****gesellschaft m.b.H. und Wolfgang M***** erledigt (AS 78).

Aufgrund eines von der betreibenden Partei zur TZ 2590/1982 gestellten Antrags wurde im Grundbuch hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Wolfgang M***** an der EZ *****, Katastralgemeinde *****, die Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit für die Forderung von 2.000.000 S samt 12 % Zinsen seit 3. Juli 1980 und Kosten von 9.369,24 S sowie die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung der genannten Forderung (im Rang der Pfandrechtsvormerkung) für die betreibende Partei angemerkt (Grundbuchsauszüge, erliegend zu 4 E 226/80 und 7 E 132/84 je des Bezirksgerichts Favoriten).

Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1984 (beim Titelgericht eingelangt am 30. Jänner 1984) beantragte die betreibende Partei aufgrund des Wechselzahlungsauftrags vom 10. Juli 1980, ihr wider die Verpflichtete Gunthild M***** zur Sicherstellung der Wechselforderung von 2.500.000 S samt 6 % Zinsen seit dem 3. Juli 1980, der Kosten des Wechselzahlungsauftrags von 70.220,09 S sowie der Antragskosten bis zur Rechtskraft des Wechselzahlungsauftrags bzw des Urteils, das über die Einwendungen der Verpflichteten ergehen wird, die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts ob dem der Verpflichteten gehörigen Hälfteanteil B-OZ 1, einverleibt zur TZ 3586/1983 im Range TZ /1982, der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** zu bewilligen. Die betreibende Partei brachte dazu vor, dass die Verpflichtete mit Kaufvertrag vom 29. Mai 1983 den „weiteren“ Hälfteanteil (des Wolfgang M*****) der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** erworben habe.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Das Erstgericht habe bereits mit Beschluss vom 21. Juli 1980 der betreibenden Partei ob der gesamten Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts zugunsten der eingeklagten Wechselforderung samt Anhang bewilligt. Das Gesetz sehe im § 63 EO für Zwangsvollstreckungsverfahren aus einem Titel und auf dieselbe Art nur eine einzige Exekutionsbewilligung vor. Aus dem Begriff der materiellen Rechtskraft ergebe sich, dass eine zweite Entscheidung über den Anspruch auf Vollstreckung nicht mehr möglich sei. Dass die aufgrund des Beschlusses vom 21. Juli 1980 bewilligten Exekutionshandlungen in der Folge aufgehoben worden seien, werde nicht behauptet und gehe auch aus dem Akteninhalt nicht hervor. Durch den eingetretenen Eigentümerwechsel hinsichtlich des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde *****, auf den die betreibende Partei in ihrem Exekutionsbewilligungsantrag vom 23. Jänner 1984 Bezug nehme, sei eine Aufhebung der bewilligten Exekutionsakte nicht eingetreten.

Die betreibende Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs und stellt den Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen, allenfalls, ihren Antrag vom 23. Jänner 1984 als Antrag auf neuen Vollzug aufzufassen und als solchen zu bewilligen. Sie vertritt den Standpunkt, die mit Beschluss vom 21. Juli 1980 bewilligte Sicherungsexekution durch bücherliche Pfandrechtsvormerkung auf den Hälfteanteil des Wolfgang M***** an der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** habe nur für die Wechselforderung gegen Wolfgang M***** und nicht etwa auch zu Gunsten der Wechselforderung gegen die Verpflichtete (Gunthild M*****) bewilligt werden können. Da der Bewilligungsbeschluss vom 21. Juli 1980 die Sicherungsexekution durch bücherliche Pfandrechtsvormerkung ganz allgemein bewilligt habe, sondern nur konkret ob dem seinerzeitigen Hälfteanteil der Verpflichteten, beziehe sich diese Exekutionsbewilligung zu Gunsten der Wechselforderung gegen die Verpflichtete nicht auf den damals Wolfgang M***** gehörenden anderen Hälfteanteil an der selben Liegenschaft und stehe einer neuerlichen Bewilligung der Sicherungsexekution, die sich nur auf den später hinzu erworbenen Hälfteanteil der Verpflichteten beziehe, nicht entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

Wie bereits vom Rekursgericht dargelegt wurde, wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 21. Juli 1980, GZ 10 Cg 115/80-4, aufgrund des Wechselzahlungsauftrags vom 10. Juli 1980, GZ 10 Cg 115/80, der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien 1. Wolfgang M***** und 2. Gunthild M***** zur Sicherstellung der Wechselforderung von 2.500.000 S die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts ob der je im Hälfteeigentum der beiden Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ *****, Katastralgemeinde *****, bewilligt, Es wurde somit damals das Pfandrecht für die gesamte Wechselforderung auf der ganzen Liegenschaft vorgemerkt, also sowohl auf jener Liegenschaftshälfte, die im Eigentum des Wolfgang M***** stand, als auch auf jener, die bereits damals Eigentum der Verpflichteten war. In der Folge wurde jedoch aufgrund des Vergleichs vom 25. Mai 1981 hinsichtlich des Liegenschaftsanteils des Wolfgang M***** die Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit nur für die Forderung von 2.000.000 S samt Zinsen und Kosten angemerkt.

Unbeschadet der Bestimmung des § 40 GBG, wonach jede Vormerkung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt, begründet, ist mit der Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit nur für eine Forderung von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) an sich noch keine Einschränkung des vorgemerkten Pfandrechts auf den Betrag von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) verbunden; denn es könnte sich bei dem Titel, aufgrund dessen die Rechtfertigung erfolgte, um einen Teilvergleich (ähnlich dem Teilurteil) handeln, sodass unter dieser Voraussetzung die Rechtfertigung hinsichtlich des vorgemerkten Restbetrags von 500.000 S (samt Zinsen) an sich in Zunkunft noch erwirkt werden könnte. Dies ist aber nach Punkt 5 des Vergleichs vom 25. Mai 1981 nicht der Fall. Eine Rechtfertigung des gegen Wolfgang M***** auf der vormals in seinem Eigentum gestandenen Hälfte der Liegenschaft vorgemerkten Pfandrechts über den Betrag von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) hinaus kann daher nicht mehr erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Forderung der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete mit einem Betrag von 2.500.000 S samt Anhang gerechtfertigt sein sollte; denn auf der vormals im Eigentum des Wolfgang M***** gestandenen Liegenschaftshälfte konnte nach dem hiefür bestehenden Exekutionstitel eine Pfandrechtsvormerkung nur hinsichtlich der gegen diesen bestehenden Forderung stattfinden. Ist deshalb auch Wolfgang M***** durch die weiterbestehende Vormerkung des Pfandrechts (hinsichtlich eines Betrags von 500.000 S samt Anhang) nicht mehr beschwert, weil er nicht mehr Eigentümer jenes Liegenschaftsanteils ist (vgl 3 Ob 24/84 im Verfahren 4 E 226/80 des Bezirksgerichts Favoriten), so könnte doch die Verpflichtete als derzeitige Liegenschaftseigentümerin ohne weiteres und mit Erfolg einen entsprechenden Aufhebungsantrag (in Ansehung des nicht „gerechtfertigten“ Teilbetrags von 500.000 S samt Anhang) stellen.

Daraus ergibt sich aber, dass die betreibende Partei hinsichtlich eines Betrags von 500.000 S (samt Zinsen und Kosten) ungeachtet der bestehenden grundbücherlichen Eintragung ein rechtliches Interesse an der Erwirkung einer Pfandrechtsvormerkung gegen die Verpflichtete auch auf der vormals im Eigentum des Wolfgang M***** gestandenen Liegenschaftshälfte besitzt.

Soweit allerdings hinsichtlich des auf der vormals dem Wolfgang M***** gehörigen Liegenschaftshälfte vorgemerkten Pfandrechts bereits die Rechtfertigung (und Vollstreckbarkeit) angemerkt wurde, hat sich an diesem Pfandrecht durch den Eigentümerwechsel hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte keine Änderung ergeben. Das Pfandrecht haftet weiterhin auf diesem Liegenschaftsanteil; die Pfandbelastung ist auf die Verpflichtete als die neue Eigentümerin übergegangen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 466; Koziol-Welser, Grundriß6 II 106; Klang in Klang2 II 513). Die betreibende Partei hat daher kein rechtliches Interesse (Rechtsschutzinteresse), die Exekution zur Sicherstellung der Forderung in diesem Umfang auf der vormals dem Wolfgang M***** gehörigen Liegenschaftshälfte zu erwirken, auch wenn die seinerzeitige Exekutionsbewilligung in Ansehung dieser Liegenschaftshälfte nicht gegen die Verpflichtete Gunthild M***** erfolgte und daher die Bestimmung des § 63 EO hier entgegen der Meinung des Rekursgerichts keinen Abweisungsgrund darstellt.

Dem Revisionsrekurs war deshalb nur hinsichtlich eines Betrags von 500.000 S samt Zinsen und Kosten Folge zu geben und die begehrte Pfandrechtsvormerkung in diesem Umfang zu bewilligen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags dagegen erfolgte die Abweisung des Antrags der betreibenden Partei durch das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht, sodass dem Rechtsmittel ein Erfolg insoweit zu versagen war.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 74, 402 EO bzw nach den §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO. (Bemessungsgrundlage der jeweilige Teilerfolg, also 500.000 S für Antrag und Revisionsrekurs, 2.000.000 S beim Rekurs der Verpflichteten an die 2. Instanz).

Textnummer

E08888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00126.84.1219.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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