Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Unverhältnismäßige Benutzung von Kredit liegt vor, wenn der Umfang der Kreditbenutzung außer jedem Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners steht, sodaß die Geschäftsführung unter derartiger Kreditbenutzung riskant und gefährlich ist (EvBl 1969/334 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095261Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0110OS00073_8400000_005