RS OGH 1985/1/15 4Ob504/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1985
beobachten
merken

Norm

HGB §354
WEG §17

Rechtssatz

Der Umstand, daß der verwaltende Wohnungseigentumsorganisator Miteigentümer der Liegenschaft war, steht der Entgeltvermutung des § 354 Abs 1 HGB nicht entgegen. Hiebei ist aber davon auszugehen, daß er zunächst Eigentümer der gesamten Liegenschaft war und die einzelnen Miteigentumsanteile an Interessenten abverkauft hat. Daß ihm dabei Miteigentumsanteile verbleiben, vermag an der aus dem festgestellten Betriebsgegenstand erfließenden Absicht, sowohl durch den Verkauf der Miteigentumsanteile als auch durch die Schaffung der Eigentumswohnungen und die anschließende Verwaltungstätigkeit eine Tätigkeit im Rahmen des gewerblichen Betriebes auszuüben, nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062322

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00504_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten