Rechtssatz
Haben die Parteien nicht die für ein Probe - Arbeitsverhältnis wesensmäßige jederzeitige Auflösbarkeit, sondern eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, steht diese Vereinbarung mit dem sich aus dem § 19 Abs 2 AngG ergebenden Wesen eines Probearbeitsverhältnisses, nämlich mit dessen jederzeitiger sofortiger Lösbarkeit, im Widerspruch, so daß ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis auf Probe nicht zustandegekommen ist.Haben die Parteien nicht die für ein Probe - Arbeitsverhältnis wesensmäßige jederzeitige Auflösbarkeit, sondern eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, steht diese Vereinbarung mit dem sich aus dem Paragraph 19, Absatz 2, AngG ergebenden Wesen eines Probearbeitsverhältnisses, nämlich mit dessen jederzeitiger sofortiger Lösbarkeit, im Widerspruch, so daß ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis auf Probe nicht zustandegekommen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Probezeit, Probemonat, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Frist, BefristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028198Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00150_8400000_001