RS OGH 1985/1/15 4Ob150/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1985
beobachten
merken

Rechtssatz

Haben die Parteien nicht die für ein Probe - Arbeitsverhältnis wesensmäßige jederzeitige Auflösbarkeit, sondern eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, steht diese Vereinbarung mit dem sich aus dem § 19 Abs 2 AngG ergebenden Wesen eines Probearbeitsverhältnisses, nämlich mit dessen jederzeitiger sofortiger Lösbarkeit, im Widerspruch, so daß ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis auf Probe nicht zustandegekommen ist.Haben die Parteien nicht die für ein Probe - Arbeitsverhältnis wesensmäßige jederzeitige Auflösbarkeit, sondern eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, steht diese Vereinbarung mit dem sich aus dem Paragraph 19, Absatz 2, AngG ergebenden Wesen eines Probearbeitsverhältnisses, nämlich mit dessen jederzeitiger sofortiger Lösbarkeit, im Widerspruch, so daß ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis auf Probe nicht zustandegekommen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Probezeit, Probemonat, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Frist, Befristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028198

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00150_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten