Norm
StPO §260Rechtssatz
Unterbleibt im Tenor eines schöffengerichtlichen Urteils (bloß) die Spezialisierung, also die erschöpfende Beschreibung jener Umstände des konkreten Falls, durch welche nach Ansicht des Gerichts die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so begründet dies keine Urteilsnichtigkeit, sofern diese Modalitäten den Entscheidungsgründen zu entnehmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098521Im RIS seit
16.01.1985Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026