TE OGH 1985/1/16 9Os142/84

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hardegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB. als Beteiligter nach § 12, zweiter und dritter Fall, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Franz Alfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.April 1984, GZ. 1 c Vr 13253/82-185, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob und des Verteidigers Dr. Hoskovec jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Franz Alfred B zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten B wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 24.Juli 1947 geborene Kreditvermittler Franz Alfred B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB.

als Beteiligter nach § 12, zweiter und dritter Fall, StGB., schuldig erkannt. Darnach hat er andere zur Ausführung der von ihnen verübten Betrugsstraftaten bestimmt, und zwar den Mitangeklagten Adolf C, der am 20.Dezember 1982 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der D, Zweigstelle Aumannplatz, durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens unter Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Lohnbestätigung zur Ausfolgung eines Darlehens von 100.000 S verleitete und dadurch die D an ihrem Vermögen um 95.293 S schädigte (Punkt C/1 in Verbindung mit Punkt A des Urteilstenors und der Urteilsfeststellung Band IV Seite 105) und den Mitangeklagten Alfred E, der am 26.Jänner 1983 in Wien in der Zweigstelle Pragerstraße der D auf gleiche Weise durch Stellung eines Antrages auf Gewährung eines Darlehens von 100.000 S das genannte Kreditinstitut zu schädigen versuchte (Punkt C/3/a in Verbindung mit Punkt B des Urteilstenors).

überdies hat er (nach dem Wortlaut des Punktes C/3/b des Urteilstenors) 'zu der dem Horst F zuzurechnenden Tathandlung beigetragen, indem er diesen am 26.Jänner 1983 zur Bank begleitete'. Diese Schuldsprüche werden vom Angeklagten Franz Alfred B mit einer (formelle) auf die Gründe der Z. 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem (in den einleitenden Ausführungen zu Punkt 1.1.2. der Beschwerde) der Sache nach aus der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. (mit Beziehung auf § 260 Abs. 1 Z. 1 StPO.) erhobenen Einwand, die dem Horst F zuzurechnende Tathandlung - zu welcher der Beschwerdeführer einen Beitrag geleistet habe - gehe weder aus dem Urteilsspruch (Punkt C/3/b) noch aus den Urteilsgründen hervor, ist er auf die in Punkt C/2 des Urteilstenors enthaltene Individualisierung der Tat des abgesondert verfolgten Horst F zu verweisen. Darnach hat dieser (über Bestimmung durch den Mitangeklagten Herbert A im Jänner 1983) versucht, Angestellte der G***, Zweigstelle Jörgerstraße, durch Vorlage einer (inhaltlich unrichtigen) Lohnbestätigung zu täuschen und hiedurch zur Ausfolgung von 90.000 S als Darlehen zu verleiten. Daß auch im Punkt C/3/b des Urteilssatzes auf die nämliche Tat des Horst F Bezug genommen wurde, ist nicht zu verkennen, zumal der betreffende Ausspruch nicht isoliert, sondern in seinem Sinnzusammenhang mit dem übrigen Urteilsspruch zu betrachten ist. Damit ist aber dem Erfordernis der Individualisierung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat im Urteilstenor Genüge getan: Denn die hiefür verlangte Tatbeschreibung muß bei einem schöffengerichtlichen Urteil keineswegs erschöpfend, sondern nur derart beschaffen sein, daß sie zufolge deutlicher Unterscheidung der Urteilstat von jeder anderen eine Doppelverurteilung ausschließt. Unterbleibt im Urteilstenor (bloß) die Spezialisierung, also die erschöpfende Beschreibung jener Umstände des konkreten Falles, durch welche nach Ansicht des Gerichtes die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so begründet dies keine Urteilsnichtigkeit, sofern diese Modalitäten den Entscheidungsgründen zu entnehmen sind (Mayerhofer/Rieder, StPO. 2 , Nr. 21-23, 70, 71 zu § 260); dies ist aber vorliegend der Fall (siehe den Urteilssachverhalt Band IV S. 108 und 109, erster Absatz). Die Verfahrensrüge (Z. 4) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn sie beschränkt sich auf die Erklärung, es werde unter dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund die Nichterledigung der vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge geltend gemacht. Auf welche konkreten Beweisanträge sich der Angeklagte hiebei bezieht, bleibt mangels Substantiierung der Beschwerde offen. Der Mängelrüge (Z. 5) hinsichtlich der Urteilstat C/3/a zuwider steht die Tatsache der Verhaftung des Beschwerdeführers am 26.Jänner 1983 um 14,00 Uhr der Annahme seiner Beteiligung als Anstifter zu dem vom Mitangeklagten Alfred E am Vormittag dieses Tages verübten Kreditbetruges weder in zeitlicher noch in rechtlicher Hinsicht im Wege; denn es ist zeitlich der im Urteil festgestellte Geschehensablauf durchaus möglich und rechtlich setzt eine Beteiligung in der zweiten (und in der dritten) Täterschaftsform des § 12 StGB. die Anwesenheit am Tatort zur Zeit der Tatausführung gar nicht voraus. Zudem wurde, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, seine Beteiligung an der Tat des Mitangeklagten E nicht in dessen Begleitung zur Filiale der D in Wien 18., Aumannplatz erblickt, sondern in der Anstiftung des Täters. Insoweit betrifft also die vom Beschwerdeführer an sich zu Recht als aktenwidrig bekämpfte - offenbar auf einer Verwechslung mit dem Beitrag zur Tat des Horst F (Urteilstat C/3/b) beruhende - Feststellung Band IV S. 106 über eine gemeinsame (erfolglose) Vorsprache der Angeklagten B und E am Vormittag des 26.Jänner 1983 in der Filiale Aumannplatz keine für die Subsumtion maßgebliche Tatsache. Einzuräumen ist allerdings der Beschwerde, daß sich in den Entscheidungsgründen auch kein die Annahme einer Anstiftung des E deckendes Sachverhaltssubstrat findet. Dies ist aber im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der oben angeführten Täterschaftsformen (SSt. 52/41) angesichts der Feststellungen des Erstgerichts über die Beschaffung einer falschen Lohnbestätigung für E durch den Beschwerdeführer (Band IV S. 106) und der dem Urteil - durch die ausdrückliche (Band IV S. 112) Bezugnahme auf die Angaben des Angeklagten E in der Hauptverhandlung - zu Grunde gelegten, vom Beschwerdeführer nicht bekämpften weiteren Annahme, E habe diese unrichtige Lohnbestätigung im Sinne einer mit dem Beschwerdeführer getroffenen Absprache (auch) am 26.Jänner 1983 bei der Kreditantragstellung in der Filiale Pragerstraße (Floridsdorf) verwendet, ebenfalls nicht relevant. Letztere Urteilsannahme wieder steht nicht nur im Einklang mit dem Anzeigeinhalt (Band I S. 211), sondern auch mit den Angaben des Angeklagten E in der Hauptverhandlung (Band III S. 283), wonach er nach einem nichtverfahrensgegenständlichen Versuch der Kreditaufnahme in einer Zweigstelle in Wien 10., und nach einer auf eigene Faust unternommenen erfolglosen Einschaltung eines Kreditbüros in der Mariahilferstraße die Zweigstelle Pragerstraße allein aufgesucht und dort im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer (siehe dazu ON. 5 S. 189 f. sowie Band III S. 283), nochmals unter Verwendung der unrichtigen Lohnauskunft um einen Kredit angesucht hat. Im übrigen läßt das formell auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützte Vorbringen betreffend die Urteilstat C/3/b keine prozeßordnungsgemäße Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen:

Die Behauptung der aktenwidrigen Wiedergabe des Inhalts gerichtlicher Aussagen in den Entscheidungsgründen ist unsubstantiiert geblieben, konkrete Aktenwidrigkeiten werden nicht angeführt. Die sonstigen Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in unzulässiger Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung durch Bestreitung der (zufolge Band IV S. 112 ff.) durch die Bezugnahme auf die Zeugenaussage des abgesondert verfolgten Horst F (Band IV S. 53) hinlänglich begründeten Feststellung, der Beschwerdeführer habe von der inhaltlichen Unrichtigkeit der vorgelegten Lohnbestätigung gewußt und mit Schädigungsvorsatz gehandelt (Band IV S. 102 unten, 103, 108 ganz unten, 109, erster Absatz). Der Vorwurf, der Entgeltsanspruch des F für dessen Tätigkeit in den Firmen des Mitangeklagten A sei vom Erstgericht unberücksichtigt geblieben, übersieht, daß F nach den durch die Verfahrensergebnisse gedeckten Feststellungen (vereinbarungsgemäß) keine Geschäftsführertätigkeit entfaltete, sondern lediglich als 'Strohmann' auftrat und hiefür (dementsprechend keinen Entlohnungsanspruch hatte, sondern nur) vereinzelt 'Trinkgelder' (Zahlungen) erhielt (Band IV S. 51, 54). Die überdies in der Beschwerde dem Erstgericht unterstellte Annahme einer 'Anstiftung' FS zum Betrug durch den Beschwerdeführer ist weder dem Urteilsspruch noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen: Der Schöffensenat ist diesbezüglich von einem Beitrag des Beschwerdeführers zum Betrug FS durch Begleitung des Ausführungstäters zum Kreditinstitut zwecks Unterstützung bei der Stellung des Kreditantrages ausgegangen (Urteilstenor Punkt C/3/b;

Urteilsfeststellungen Band IV, S. 108, 109). Der abschließend unter Punkt 1.1.2. des Rechtsmittels geltend gemachte Widerspruch zwischen den (mit den Angaben des Horst F vor der Polizei, ON. 5 S. 180 übereinstimmenden) Urteilsfeststellungen über den Zeitpunkt der Kreditantragstellung und der Aussage der Zeugin Senta J, derzufolge die Krediteinreichung einige Tage früher erfolgt sein muß (siehe Band III S. 318 oben), liegt zwar tatsächlich vor; er betrifft jedoch keine entscheidende (für die rechtliche Unterstellung oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche) Tatsache, zumal auch die Verhaftung des Beschwerdeführers am Nachmittag des 26.Jänner 1983 die Leistung des festgestellten Tatbeitrags an diesem Tage nicht ausschließt. Das Unterbleiben seiner Erörterung bewirkt daher keine Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.

In Ansehung der Urteilstat C/1 mußte sich das Erstgericht wegen der ihm obliegenden Pflicht zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) mit der Aussage des Zeugen Piero K, des Geschäftsführers der Firma L, wonach der Kreditfall des Mitangeklagten Adolf C über diese Firma (und die von ihr dazwischen geschaltete Firma M) abgewickelt worden ist (Band III S. 328, 329), nicht weiter auseinandersetzen. Denn es hat der Zeuge K in der Hauptverhandlung angegeben, daß er über die Entwicklung des Kreditfalles nach Weitervermittlung des Kreditwerbers an die Firma M nur äußerst mangelhaft informiert war (Band III S. 328 unten, 329) und auch nicht zu kontrollieren vermochte, ob der Beschwerdeführer, der als freier Mitarbeiter der Firma L auftrat, 'für die eigene Tasche gearbeitet' hat (Band III S. 330 oben). Angesichts dieser vom Zeugen selbst gemachten Einschränkungen kann nicht gesagt werden, daß dessen Aussage - im Gesamtzusammenhang betrachtet - in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den Angaben der Angeklagten C (Band III S. 285 ff.) und Herbert A (Band III S. 246 ff.) über eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Kreditbetrug steht (vgl. auch dessen eigene Verantwortung Band III S. 266 unten, 267). Einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen N (Band III S. 335, 336) hat es der Mängelrüge des Beschwerdeführers zuwider nicht bedurft, weil diese einen nicht verfahrensgegenständlichen Kreditfall betreffen. Da der Zeuge überdies nach seinen eigenen Angaben nie in Kontakt mit dem Angeklagten B gestanden ist (Band III S. 336), konnte seine Aussage keinesfalls Anlaß zu den vom Beschwerdeführer vermißten Erörterungen dafür geben, warum nicht auch ihm '(aus den von N gewonnenen Erfahrungen) ebenfalls der gute Glaube und das Vertrauen auf die Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit des A zugebilligt werden' könne.

Es liegt aber auch die behauptete Aktenwidrigkeit in bezug auf die Aussage der Zeugin Mag. Heidemarie O nicht vor. Im einzigen den Beschwerdeführer betreffenden Fall, in welchem es tatsächlich zur Kreditgewährung gekommen ist (Kreditfall C, Punkt C/1 des Urteilstenors), entspricht die ausdrücklich auf die Aussage der Zeugin Mag. O gestützte Annahme, die Kreditrückzahlung sei schon vor der Verhaftung des Angeklagten am 26.Jänner 1983 nicht ordnungsgemäß erfolgt, durchaus dem Inhalt der Zeugenaussage, wonach der Kreditnehmer C bereits mit der ersten am 5.Jänner 1983 fälligen Rückzahlungsrate in Verzug gekommen war (Band III S. 307; vgl. auch Anzeige, Band I S. 229 bis 231). Von einem Aussageinhalt, wonach auch die Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Bank noch vor der Verhaftung des Angeklagten erfolgte, ist das Erstgericht ohnehin nicht ausgegangen; insoweit zitiert das Beschwerdevorbringen das Urteil unrichtig.

Verfehlt ist der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm - da die Kündigung des Kredites vertragswidrig erfolgte - der Schaden in Höhe des fällig gestellten Kreditrestbetrages strafrechtlich nicht zurechenbar. Beim Kreditbetrug tritt nämlich der Schaden in der Regel unabhängig von der Kündigung der Kreditvereinbarung bereits mit der Darlehensauszahlung ein, weil insoweit der Vermögensminderung des Kreditgebers um den ausgezahlten Darlehensbetrag nur der Zuwachs einer ungesicherten und völlig ungewissen Forderung gegenübersteht (siehe insbesondere Kienapfel, BT II, § 146, RN. 166 und 173).

Zu Unrecht reklamiert der Angeklagte im Falle des versuchten Kreditbetrugs des Alfred E (Punkt C/3/a und B des Urteilstenors) - bei welchem es mangels Stellung eines Bürgen nicht zur Kreditauszahlung kam - Straflosigkeit wegen absoluter Versuchsuntauglichkeit für sich. Denn es kann nach den vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen - wonach Kredite üblicherweise schon bei Vorlage einer Lohnbestätigung ohne Bürgschaft gewährt werden - nicht die Rede davon sein, daß die konkret geplante Tathandlung (Kreditantragstellung unter Vorlage einer unrichtigen Lohnauskunft, aber ohne Stellung eines Bürgen) unter keinen wie immer gearteten Umständen den schädigenden Erfolg herbeizuführen geeignet war.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die auf die Z. 9 lit. c und 10 des § 281 StPO. gestützte Rechtsrüge des Beschwerdeführers, der darin wegen des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Betruges eine Beurteilung seiner Taten bloß als Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB. releviert, für dessen Verfolgung es allerdings an der im § 108 Abs. 2 StGB. vorausgesetzten Ermächtigung des Verletzten gemangelt hätte. Denn insofern neglegiert er die erstgerichtlichen Feststellungen (Band IV S. 102 unten, 103 erster Absatz, 104 ganz oben, 105 Mitte), denen zufolge er in allen Fällen das Unterbleiben der Kreditrückzahlung wenigstens ernstlich als möglich bedacht und sich mit der daraus folgenden Schädigung der Kreditgeber (billigend) abgefunden hat. Die zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, im übrigen aber sachlich nicht begründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend den hohen, die Qualifikationsgrenze weit überschreitenden Schaden und die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, zog als mildernd den Umstand, daß es in einigen Fällen beim Versuch geblieben war, in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß § 147 Abs. 3 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.

Die Berufung des Alfred B, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist begründet.

Zwar kann nach den Akten keine Rede davon sein, die kreditgewährenden Banken seien bei der Behandlung der fraglichen Darlehensansuchen auffallend sorglos vorgegangen; das Gegenteil erhellt schon daraus, daß es in zwei dem Berufungswerber zur Last fallenden drei Fakten gar nicht zur Kreditauszahlung kam. Auch daß er an den Taten nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze.

Berücksichtigt man aber, daß vorliegend von einem 100.000 S weit übersteigenden Schaden nicht gesprochen werden kann und zieht man zudem mit ins Kalkül, daß die Valuta des vollendeten Faktums weitgehend dem Mitangeklagten A zufloß sowie daß der Angeklagte durch seine Angaben doch wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, dann erweist sich die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als etwas überhöht, weshalb die Strafe in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldadäquate Maß zu reduzieren war.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00142.84.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19850116_OGH0002_0090OS00142_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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