RS OGH 1985/1/16 1Ob714/84, 6Ob601/86, 6Ob606/93, 10Ob2148/96x, 10ObS276/98f, 9Ob296/00w, 2Ob44/02p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

AußStrG §6
ZPO §116 II
ZustG §8

Rechtssatz

Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 714/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 714/84
    Veröff: RZ 1986,9 = ÖA 1986,25
  • 6 Ob 601/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 6 Ob 601/86
    Auch; nur: Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig. (T1)
  • 6 Ob 606/93
    Entscheidungstext OGH 21.10.1993 6 Ob 606/93
    nur T1
  • 10 Ob 2148/96x
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x
    nur T1
  • 10 ObS 276/98f
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
    Auch
  • 9 Ob 296/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 296/00w
    nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. (T2) Beisatz: Es ist Sache der Partei entsprechende Vorsorge zu treffen, dass dem Gericht im laufenden Verfahren ihre jeweilige Abgabestelle bekannt ist. (T3)
  • 2 Ob 44/02p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 44/02p
  • 8 Ob 48/03x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 48/03x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 233/06t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
    Auch; nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden. (T4); Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T5)
  • 2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    nur T2
  • 9 ObA 104/14f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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