Norm
AußStrG §6Rechtssatz
Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.Als bisherige Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006044Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014