RS OGH 2014/10/29 1Ob714/84, 6Ob601/86, 6Ob606/93, 10Ob2148/96x, 10ObS276/98f, 9Ob296/00w, 2Ob44/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1985
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Rechtssatz

Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.Als bisherige Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.

Entscheidungstexte

  • RS0006044">1 Ob 714/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 714/84
    Veröff: RZ 1986,9 = ÖA 1986,25
  • RS0006044">6 Ob 601/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 6 Ob 601/86
    Auch; nur: Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig. (T1)
  • RS0006044">6 Ob 606/93
    Entscheidungstext OGH 21.10.1993 6 Ob 606/93
    nur T1
  • RS0006044">10 Ob 2148/96x
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x
    nur T1
  • RS0006044">10 ObS 276/98f
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
    Auch
  • RS0006044">9 Ob 296/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 296/00w
    nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. (T2) Beisatz: Es ist Sache der Partei entsprechende Vorsorge zu treffen, dass dem Gericht im laufenden Verfahren ihre jeweilige Abgabestelle bekannt ist. (T3)
  • RS0006044">2 Ob 44/02p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 44/02p
  • RS0006044">8 Ob 48/03x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 48/03x
    Auch; nur T1
  • RS0006044">6 Ob 233/06t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
    Auch; nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden. (T4); Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T5)
  • RS0006044">2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    nur T2
  • RS0006044">9 ObA 104/14f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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