Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sahzade K*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Cuma Ö*****, vertreten durch Dr.Christa A.Heller, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 1993, GZ 43 R 376/93-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 19.Februar 1992, GZ 17 F 12/90-21, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG hier nicht vor:
Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß auch im Außerstreitverfahren ein Beschluß einschließlich des vorangegangenen Verfahrens und der gesetzwidrigen Zustellung des Einleitungsantrages an den Antragsgegner nichtig ist, wenn das Verfahren - wie hier - mit einem für den Antragsgegner zu Unrecht bestellten Kurator durchgeführt wurde, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖA 1986, 25 mwN). Insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) vor.Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß auch im Außerstreitverfahren ein Beschluß einschließlich des vorangegangenen Verfahrens und der gesetzwidrigen Zustellung des Einleitungsantrages an den Antragsgegner nichtig ist, wenn das Verfahren - wie hier - mit einem für den Antragsgegner zu Unrecht bestellten Kurator durchgeführt wurde, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖA 1986, 25 mwN). Insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) vor.
Da schon aus diesem Grund der Beschluß des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der unwirksamen Zustellung des Einleitungsantrages an den Antragsgegner als nichtig aufgehoben werden mußte, hängt die Entscheidung nicht mehr von der Frage ab, ob der Beschluß des Erstgerichtes auch ohne diese Nichtigkeit hätte aufgehoben werden müssen, weil im Hinblick auf die frühere türkische Staatsbürgerschaft der Parteien noch nicht ausreichend geklärt wurde, ob der vorliegende Anspruch nach österreichischem oder nach türkischem Recht zu beurteilen ist. Vielmehr sind die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes reine obiter dicta, sodaß die darin für bestimmte Sachverhaltskonstellationen geäußerten Rechtsansichten für das Erstgericht auch gar keine Bindungswirkung im Sinne des sonst auch auf im Außerstreitverfahren ergangene Aufhebungsbeschlüsse anzuwendenden (EFSlg 64.487 mwN) § 499 Abs 2 ZPO entfalten können.Da schon aus diesem Grund der Beschluß des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der unwirksamen Zustellung des Einleitungsantrages an den Antragsgegner als nichtig aufgehoben werden mußte, hängt die Entscheidung nicht mehr von der Frage ab, ob der Beschluß des Erstgerichtes auch ohne diese Nichtigkeit hätte aufgehoben werden müssen, weil im Hinblick auf die frühere türkische Staatsbürgerschaft der Parteien noch nicht ausreichend geklärt wurde, ob der vorliegende Anspruch nach österreichischem oder nach türkischem Recht zu beurteilen ist. Vielmehr sind die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes reine obiter dicta, sodaß die darin für bestimmte Sachverhaltskonstellationen geäußerten Rechtsansichten für das Erstgericht auch gar keine Bindungswirkung im Sinne des sonst auch auf im Außerstreitverfahren ergangene Aufhebungsbeschlüsse anzuwendenden (EFSlg 64.487 mwN) Paragraph 499, Absatz 2, ZPO entfalten können.
Der somit wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässige Revisionsrekurs mußte demnach zurückgewiesen werden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, ZPO).Der somit wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) unzulässige Revisionsrekurs mußte demnach zurückgewiesen werden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, ZPO).
Der Antragsgegner hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen. Die Rechtsmittelgegenschrift war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weshalb auch ein Kostenzuspruch nach billigem Ermessen (§ 234 AußStrG) nicht zu erfolgen hat.Der Antragsgegner hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen. Die Rechtsmittelgegenschrift war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weshalb auch ein Kostenzuspruch nach billigem Ermessen (Paragraph 234, AußStrG) nicht zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00606.93.1021.000Dokumentnummer
JJT_19931021_OGH0002_0060OB00606_9300000_000