RS OGH 2024/2/9 1Ob692/84; 1Ob133/17s; 1Ob44/18d; 1Ob200/20y; 1Ob180/23m

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

EheG §91 Abs1
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

§ 91 Abs 1 EheG sucht zu verhindern, daß ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, daß der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert. Der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, soll gezwungen sein, sich so behandeln zu lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.Paragraph 91, Absatz eins, EheG sucht zu verhindern, daß ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, daß der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert. Der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, soll gezwungen sein, sich so behandeln zu lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.

Entscheidungstexte

  • RS0057927">1 Ob 692/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 692/84
  • RS0057927">1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T1)
    Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T2)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T3)
    Veröff: SZ 2017/129
  • RS0057927">1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
  • RS0057927">1 Ob 200/20y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 200/20y
  • RS0057927">1 Ob 180/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.02.2024 1 Ob 180/23m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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