RS OGH 1985/1/16 3Ob130/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1985
beobachten
merken

Norm

EO §222 c
  1. EO § 222 heute
  2. EO § 222 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 222 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 222 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 222 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Gegen eine allfällige Hypothekarklage stehen dem Eigentümer auf dessen Liegenschaft eine Ersatzhypothek einverleibt wurde dieselben Einreden offen, die ihm auch gegen den bisherigen Hypothekargläubiger offengestanden wären. Und die Ausübung von vertraglichen Rechten, zB auf Löschung des Simultanpfandrechtes, wird durch die Einräumung der Ersatzhypothek ebenfalls nicht geschmälert, da die Stellung des Ersatzhypthekars schwächer als etwa die eines Zessionars ist. Im Rahmen dieser Rechte könnte zB geltend gemacht werden, daß der Gläubiger auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses ohnedies zuerst eine andere Pfandliegenschaft in Anspruch nehmen hätte müssen, weil die Eigentümerin der Liegenschaft mit der Ersatzhypothek nur als Interzedentin haften sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003628

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0030OB00130_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten