Norm
StVO §18 Abs1Rechtssatz
Von einem "Hintereinanderfahren" im Sinne des § 18 Abs 1 StVO ist dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, daß das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluß mehr auf das des Nachfahrenden haben kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074263Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0080OB00035_8400000_002