RS OGH 1985/1/17 8Ob35/84, 2Ob98/95

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

StVO §18 Abs1

Rechtssatz

Von einem "Hintereinanderfahren" im Sinne des § 18 Abs 1 StVO ist dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, daß das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluß mehr auf das des Nachfahrenden haben kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074263

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0080OB00035_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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