RS OGH 1985/1/22 10Os201/84, 13Os126/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1985
beobachten
merken

Norm

StGB §127 C

Rechtssatz

§ 127 Abs 1 StGB setzt für die Tatbestandsvollendung nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung voraus; es genügt die im Tatzeitpunkt vorgelegene Tendenz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit dieser Tendenz handelt ein Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, an Stelle des Berechtigten und unter dessen Ausschluß über die Sache wirtschaftlich zu verfügen, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn er sie veräußern will und ihm der Erlös im Weg eines verdeckten Dreiecks-Geschäftes zufließen soll.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 201/84
    Entscheidungstext OGH 22.01.1985 10 Os 201/84
  • 13 Os 126/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 13 Os 126/14z
    Auch; nur: Der tatsächliche Eintritt einer Bereicherung ist nicht notwendig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten