RS OGH 2015/1/22 10Os201/84, 13Os126/14z

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Veröffentlicht am 22.01.1985
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Norm

StGB §127 C
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 127 Abs 1 StGB setzt für die Tatbestandsvollendung nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung voraus; es genügt die im Tatzeitpunkt vorgelegene Tendenz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit dieser Tendenz handelt ein Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, an Stelle des Berechtigten und unter dessen Ausschluß über die Sache wirtschaftlich zu verfügen, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn er sie veräußern will und ihm der Erlös im Weg eines verdeckten Dreiecks-Geschäftes zufließen soll.Paragraph 127, Absatz eins, StGB setzt für die Tatbestandsvollendung nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung voraus; es genügt die im Tatzeitpunkt vorgelegene Tendenz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit dieser Tendenz handelt ein Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, an Stelle des Berechtigten und unter dessen Ausschluß über die Sache wirtschaftlich zu verfügen, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn er sie veräußern will und ihm der Erlös im Weg eines verdeckten Dreiecks-Geschäftes zufließen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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