RS OGH 1989/10/13 9Os184/84, 12Os176/85, 13Os187/86, 10Os3/87, 11Os31/87, 12Os115/87, 15Os50/89, 16O

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Veröffentlicht am 23.01.1985
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Rechtssatz

In der Schuldfrage nach § 76 StGB müssen jene in ihrer denkbaren Vielfalt kaum verläßlich umschreibbaren konkreten Umstände, aus denen eine Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung abgeleitet werden kann, prinzipiell nicht angeführt werden; wird die Frage jedoch in diesem Belange konkretisiert, dann ist das zur Beurteilung der Tat unter dem Blickwinkel der privilegierenden Merkmale des § 76 StGB maßgebliche Tatsachensubstrat so zu beschreiben, daß den Geschwornen die Berücksichtigung aller bezüglichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der psychologischen Zusammenhänge ermöglicht wird.In der Schuldfrage nach Paragraph 76, StGB müssen jene in ihrer denkbaren Vielfalt kaum verläßlich umschreibbaren konkreten Umstände, aus denen eine Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung abgeleitet werden kann, prinzipiell nicht angeführt werden; wird die Frage jedoch in diesem Belange konkretisiert, dann ist das zur Beurteilung der Tat unter dem Blickwinkel der privilegierenden Merkmale des Paragraph 76, StGB maßgebliche Tatsachensubstrat so zu beschreiben, daß den Geschwornen die Berücksichtigung aller bezüglichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der psychologischen Zusammenhänge ermöglicht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092347

Dokumentnummer

JJR_19850123_OGH0002_0090OS00184_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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