RS OGH 2024/5/28 1Ob36/84; 1Ob49/91; 1Ob39/91; 3Ob501/94; 1Ob626/94; 9Ob69/98g; 1Ob168/01i; 1Ob313/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1985
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten