RS OGH 2024/12/16 3Ob501/85; 7Ob721/88; 6Ob672/90; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 1Ob158/99p; 2Ob115/00a; 7O

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Veröffentlicht am 30.01.1985
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Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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