Norm
EO §78Rechtssatz
Im Zwischenverfahren zwischen Ersteher und verpflichteten Parteien wegen Räumung zum § 156 EO ist nicht der Wert der betriebenen Anspruches und auch nicht der Wert der Liegenschaft oder die Höhe des Meistbotes maßgebend; es muß der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht zweiter Instanz daher beziffert werden.Im Zwischenverfahren zwischen Ersteher und verpflichteten Parteien wegen Räumung zum Paragraph 156, EO ist nicht der Wert der betriebenen Anspruches und auch nicht der Wert der Liegenschaft oder die Höhe des Meistbotes maßgebend; es muß der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht zweiter Instanz daher beziffert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012