TE OGH 1985/1/30 3Ob166/84

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Veröffentlicht am 30.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Rechtsanwalt in Melk, wider die verpflichteten Parteien 1) Franz H*****, und 2) Dorith H*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Orator, Rechtsanwalt in Wien wegen 1.408.306 S sA infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Oktober 1984, GZ R 562/84-52, womit der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 7. September 1984, GZ E 4/83-47, zurückgewiesen hat, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Kreisgericht St. Pölten mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 12. Oktober 1984, GZ R 562/84-52, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S bzw 300.000 S übersteigt, und - falls der Wert nicht höchstens 15.000 S oder mehr als 300.0000 S betragen sollte - ob der Rekurs gemäß § 78 EO, §§ 526 Abs 3, 528 Abs 2 ZPO zulässig ist oder nicht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bewilligte zugunsten des Erstehers einer Liegenschaft gemäß § 156 EO die Räumung einer Liegenschaft. Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien als unzulässig zurück, ohne einen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstands und die Zulässigkeit des Rekurses zu treffen. Da im vorliegenden Zwischenverfahren zwischen Ersteher und verpflichteten Parteien wegen Räumung gemäß § 156 EO nicht der Wert des betriebenen Anspruchs und auch nicht der Wert der Liegenschaft oder die Höhe des Meistbotes maßgebend sein können, muss der Wert des Beschwerdegegenstands vom Gericht zweiter Instanz beziffert werden, da die Wertgrenzen des § 528 ZPO auch für Zurückweisungsbeschlüsse gelten (SZ 20/95 ua.). Falls danach die Sache im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, muss auch der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses getroffen werden. Es war daher der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen (MietSlg. 35.814 ua.).

Für den Fall, als der Rekurs für unzulässig erklärt werden sollte, wird den Rekurswerbern Gelegenheit zu geben sein, ihren Rekurs entsprechend zu verbessern, da dieser bisher nicht angibt, weshalb die Rekurswerber entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz von der Zulässigkeit des Rekurses ausgehen.

Textnummer

E08885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00166.84.0130.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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