RS OGH 2024/6/18 13Os212/84 (13Os213/84); 11Os43/94; 11Os62/24p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1985
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Norm

StPO §268
StPO §271
StPO §284 A
StPO §285b Abs2
  1. StPO § 268 heute
  2. StPO § 268 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 268 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 268 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 271 heute
  2. StPO § 271 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 271 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 271 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 271 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 285b heute
  2. StPO § 285b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 285b gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls gestellt, wohl aber in einer auf § 285 Abs 2 StPO gestützten Beschwerde eine Rüge des - nur eine Anmeldung der Berufung enthaltenden - Hauptverhandlungsprotokolls vorgenommen, die er durch (mit der Eintragung im Tagebuch der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Aufzeichnungen des Verteidigers über die Rechtsmittelerklärung bescheinigt, so ist auf dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren einzugehen.Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls gestellt, wohl aber in einer auf Paragraph 285, Absatz 2, StPO gestützten Beschwerde eine Rüge des - nur eine Anmeldung der Berufung enthaltenden - Hauptverhandlungsprotokolls vorgenommen, die er durch (mit der Eintragung im Tagebuch der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Aufzeichnungen des Verteidigers über die Rechtsmittelerklärung bescheinigt, so ist auf dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren einzugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0098783">13 Os 212/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 13 Os 212/84
  • 11 Os 43/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 11 Os 43/94
    nur: Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. (T1) Beisatz: Kein Eingehen auf das den protokollierten Rechtsmittelverzicht bestreitende Vorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. (T2)
  • RS0098783">11 Os 62/24p
    Entscheidungstext OGH 18.06.2024 11 Os 62/24p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098783

Im RIS seit

31.01.1985

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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