RS OGH 1985/1/31 13Os212/84 (13Os213/84), 11Os43/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1985
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Norm

StPO §268
StPO §271
StPO §284 A
StPO §285b Abs2

Rechtssatz

Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls gestellt, wohl aber in einer auf § 285 Abs 2 StPO gestützten Beschwerde eine Rüge des - nur eine Anmeldung der Berufung enthaltenden - Hauptverhandlungsprotokolls vorgenommen, die er durch (mit der Eintragung im Tagebuch der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Aufzeichnungen des Verteidigers über die Rechtsmittelerklärung bescheinigt, so ist auf dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren einzugehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 212/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 13 Os 212/84
  • 11 Os 43/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 11 Os 43/94
    nur: Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. (T1) Beisatz: Kein Eingehen auf das den protokollierten Rechtsmittelverzicht bestreitende Vorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098783

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0130OS00212_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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