TE OGH 1994/4/19 11Os43/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.1994
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ioan Daniel C***** und eine andere wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Ioan Daniel C***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 17. Februar 1994, GZ 11 Vr 1322/93-64 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ioan Daniel C***** und eine andere wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Ioan Daniel C***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 17. Februar 1994, GZ 11 römisch fünf r 1322/93-64 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Beschwerdeführer Ioan Daniel C***** am 14. Jänner 1994 unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung im Beisein seines Verteidigers erklärt, "das Urteil anzunehmen" (229), also auf Rechtsmittel dagegen zu verzichten.

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die nachträglich am 17. Jänner 1994 an das Erstgericht gerichtete Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß § 285 a Z 1 StPO mit der Begründung zurückgewiesen, daß dieser Anmeldung eine Rechtsmittelverzichtserklärung vorausgegangen war (ON 64).Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die nachträglich am 17. Jänner 1994 an das Erstgericht gerichtete Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO mit der Begründung zurückgewiesen, daß dieser Anmeldung eine Rechtsmittelverzichtserklärung vorausgegangen war (ON 64).

In der dagegen gerichteten Beschwerde wird vorgebracht, der Rechtsmittelverzicht könne auf einem Irrtum beruhen. Schon in seiner (offensichtlich allographen) Eingabe vom 13.3.1994 behauptete Ioan Daniel C*****, der Rechtsmittelverzicht sei auf "mangelnde Rechtsbelehrung" seines Verteidigers und "falsche Interpretierung" des Dolmetschers zurückzuführen. Tatsächlich habe er am 17. Jänner 1994 in Gegenwart des Dolmetschers Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und somit die Rechtsmittelfrist gewahrt.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, richtet sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, in dem die Rechtsmittelerklärungen beurkundet werden. Für das Rechtsmittelgericht ist das Protokoll in der Fassung maßgebend, in der es vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt worden ist, und nur in dieser Fassung kann es der Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu § 271). Der Beschwerde konnte daher nach der Aktenlage und dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls kein Erfolg beschieden sein.Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, richtet sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, in dem die Rechtsmittelerklärungen beurkundet werden. Für das Rechtsmittelgericht ist das Protokoll in der Fassung maßgebend, in der es vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt worden ist, und nur in dieser Fassung kann es der Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu Paragraph 271,). Der Beschwerde konnte daher nach der Aktenlage und dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls kein Erfolg beschieden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00043.9406.0419.0

Dokumentnummer

JJT_19940419_OGH0002_0110OS00043_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten