RS OGH 1985/1/31 7Ob511/85

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Veröffentlicht am 31.01.1985
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Norm

IPRG §46

Rechtssatz

In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nicht nur Ansprüche wegen unbefugter Vorteilsziehung aus fremden Sachen, sondern auch alle Fälle, in denen die Leistung ohne ein von den Parteien gemeinsam unterstelltes Kausalverhältnis erbracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077462

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0070OB00511_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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