TE OGH 1985/1/31 7Ob511/85

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Veröffentlicht am 31.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrasch, Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ATC african telephone cables Ltd., Marthinus Ras Street, Brits 0250, Südafrika, vertreten durch Dr.Harald Svoboda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Gerhard M***, Rechtsanwalt, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 23-25, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R*** I***-AG, Maria Enzersdorf/Südstadt, Südstadtzentrum, wegen S 974.950,-- samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Oktober 1984, GZ 13 R 134/84-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.März 1984, GZ 40 b Cg 160/82-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.173,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.200,-- Barauslagen und S 1.361,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei leistete an die beklagte Partei am 10. Dezember 1981 eine Teilzahlung von S 974.950,-- für den Kauf von Maschinen. Sie begehrt den Betrag mit der Begründung zurück, daß die Zahlung irrtümlich erfolgt sei. Sie hätte an die Firma R*** M*** G*** (im folgenden nur GesmbH), den Vertragspartner der klagenden Partei, erfolgen sollen.

Die beklagte Partei bestreitet eine irrtümliche Zahlung, weil die Gemeinschuldnerin Vertragspartner der klagenden Partei gewesen sei. Im übrigen habe die beklagte Partei den erhaltenen Betrag mit einem ihr gegen die GesmbH zustehenden Bereicherungsanspruch von S 2 Millionen aufgerechnet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren samt Anhang statt. Nach seinen Feststellungen wurde der Vertrag über die Lieferung von Maschinen zwischen der klagenden Partei und der GesmbH abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug S 4'874.750,--. Nach Erhalt der Auftragsbestätigung am 2.November 1981 war eine Teilzahlung von S 974.950,-- fällig. Die klagende Partei wollte diese Teilzahlung in Form eines Schecks der S*** B*** OF S*** A*** L*** an die GesmbH leisten. Diesem Scheck war ein Begleitschreiben beigefügt, aus dem der Zweck der Zahlung hervorging. Der Scheck samt Begleitschreiben wurde irrtümlich nicht an die GesmbH, sondern an die beklagte Partei adressiert. Der Irrtum hatte seine Ursache darin, daß die Gemeinschuldnerin und die GesmbH einen ähnlichen Namen und dieselbe Anschrift besitzen. Die klagende Partei hatte auch vor der Konkurseröffnung mit der Gemeinschuldnerin geschäftliche Beziehungen, wodurch ihr Name und Anschrift der Gemeinschuldnerin bekannt waren. Nach Entdeckung des Irrtums verlangte der rechtsfreundliche Vertreter der klagenden Partei Rückzahlung, die jedoch nicht geleistet wurde. Die klagende Partei mußte am 26.Februar 1982 an die GesmbH die Anzahlung neuerlich leisten.

Das Erstgericht bejahte einen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei nach § 1431 ABGB wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld. Für die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung sei die Voraussetzung der Gegenseitigkeit nicht vorhanden gewesen.

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängels. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Hinweis der Revision auf die ausnahmsweise Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Unzulässigkeit der neuerlichen Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz im Revisionsverfahren, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneinte (SZ 38/120; 7 Ob 551/83 u. v.a.), ist nicht zielführend. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorhob, blieb die Feststellung, daß der Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und der GesmbH abgeschlossen wurde, unbekämpft. Die Frage der Vertragspartner des Kaufvertrages ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Ob der von der klagenden Partei an die beklagte Partei bezahlte Betrag an die GesmbH "ein zweites Mal" zu bezahlen gewesen sei und ob dieser Betrag von der Kaufsumme in Abzug gebracht würde, betrifft zunächst lediglich das Rechtsverhältnis der klagenden Partei zur GesmbH. Die Auswirkungen der von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung hängen von der Rechtswirksamkeit dieser Aufrechnung ab. Die Beantwortung dieser Fragen gehört aber zur rechtlichen Beurteilung.

Vor Behandlung der Rechtsrüge ist die von den Vorinstanzen nicht erörterte Frage des anzuwendenen Rechtes zu prüfen. Da sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem 1.Jänner 1979 verwirklichte, ist hiebei vom § 46 erster Satz IPR-Gesetz auszugehen. Danach sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nicht nur Ansprüche wegen unbefugter Vorteilsziehung aus fremden Sachen, sondern auch alle Fälle, in denen die Leistung ohne ein von den Parteien gemeinsam unterstelltes Kausalverhältnis erbracht wurde (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz.4 zu § 46 IPR-Gesetz; Duchek-Schwind, IPR 99). Letzteres ist hier der Fall, weil die klagende Partei den geschuldeten Betrag durch Verwechslung des Vertragspartners nicht an den Gläubiger, sondern an die am Vertrag unbeteiligte beklagte Partei überwies. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen der Sachentscheidung österreichisches Recht zugrunde gelegt.

Die Subsumtion des Sachverhaltes unter § 1431 ABGB wird von der beklagten Partei zu Unrecht unter Hinweis auf die von ihr vorgenommene Aufrechnung abgelehnt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1431 ABGB, das Fehlen der Verbindlichkeit der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei und ein Irrtum darüber auf Seiten der klagenden Partei wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (Koziol-Welser 6 I 322). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung der klagenden Partei für die beklagte Partei erkennbar aus dem Rechtsgrund eines zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin tatsächlich nicht abgeschlossenen Kaufvertrages. Leistender und Leistungsempfänger können danach nicht zweifelhaft sein. Die Rückabwicklung hat daher nur im Verhältnis zwischen klagender und beklagter Partei zu erfolgen. Nur die klagende Partei hat daher einen Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Leistung gegen die beklagte Partei, nicht aber die GesmbH. Die beklagte Partei mag dann zwar Gläubiger der GesmbH (aus der behaupteten Bereicherung im Verhältnis zwischen ihr und der GesmbH) gewesen sein, sie war aber nicht Schuldnerin der GesmbH aus der ihr irrtümlich zugekommenen Zahlung der klagenden Partei. Wegen Fehlens des Erfordernisses der Gegenseitigkeit haben daher die Vorinstanzen zu Recht der von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung Wirksamkeit nicht zuerkannt. Infolge Unwirksamkeit der Aufrechnung kommt ihr auch keine Erfüllungswirkung zu. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß die GesmbH durch die Aufrechnung ohnehin die Leistung der klagenden Partei erhalten habe, ist daher unzutreffend. Anders mag die Rechtslage in dem von der Revision angeführten Beispiel der tatsächlichen Weiterleitung der erhaltenen Leistung an den berechtigten Empfänger sein. Diese Frage ist aber hier nicht zu erörtern, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E08928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00511.85.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19850131_OGH0002_0070OB00511_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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