RS OGH 1985/1/31 7Ob505/85, 6Ob30/08t, 4Ob82/10b, 6Ob217/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1985
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §107 Abs1 Z1
AußStrG §281
AußStrG 2005 §186 Abs1

Rechtssatz

Durch eine Amtsbestätigung nach § 281 AußStrG kann ein der Rechtskraft fähiger Ausspruch über einen strittigen Rechtsschutzantrag nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 505/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 505/85
  • 6 Ob 30/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
    Vgl; Beisatz: Das „Obsorgedekret" nach § 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG stellt nur dann eine - dem § 186 Abs 1 AußStrG vergleichbare - Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen dar, wenn die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern unstrittig ist. (T1); Beisatz: Soll hingegen eine ex lege bestehende Obsorgeverteilung in einem Fall urkundlich bestätigt werden, in dem die Eltern unterschiedlicher Auffassung sind und jeder Elternteil für sich ein bestehendes (Teil- bzw Mit-)Obsorgeverhältnis in Anspruch nimmt, kann nicht mehr lediglich von einer Amtsbestätigung gesprochen werden. Inhaltlich wird hier ja letztlich über einen Rechtsschutzantrag entschieden, der dahin lautet festzustellen, wer von den Elternteilen - allenfalls in welchem Ausmaß - tatsächlich ex lege mit der Obsorge betraut ist. (T2); Beisatz: Auch wenn ein derartiges feststellendes „Obsorgedekret" nicht mit einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung über die Regelung der Obsorge (Entziehung und Übertragung gemäß § 176 ABGB, Zuweisung gemäß § 177a ABGB, Genehmigung gemäß § 177 ABGB) verwechselt werden darf, sind aber doch regelmäßig die diese Obsorgeverfahren regelnden Bestimmungen, insbesondere die Anfechtungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (T3)
  • 4 Ob 82/10b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 82/10b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Verfahren über den Rechtsschutzantrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 107 AußStrG fallen in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa?VO. (T4)
  • 6 Ob 217/12y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 217/12y
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten