RS OGH 1985/2/5 4Ob301/85, 4Ob177/89, 4Ob113/90, 4Ob87/94, 4Ob79/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

GewO 1973 §1
GewO 1973 §208
GewO 1994 §126

Rechtssatz

Es bildet keinen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes für (branchenfremde) Veranstaltungen, die ein anderer Gewerbeberechtigter im Rahmen seiner Konzession durchführt, wirbt, ohne an der Organisation dieser Veranstaltungen mitwirken. Es kann einem Gewerbetreibenden nicht verwehrt werden, seine eigenen Kunden auf eine von dritter Seite durchgeführte Veranstaltung aufmerksam zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 301/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 301/85
  • 4 Ob 177/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 177/89
    Veröff: ecolex 1990,298
  • 4 Ob 113/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 113/90
    nur: Es bildet keinen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes für (branchenfremde) Veranstaltungen, die ein anderer Gewerbeberechtigter im Rahmen seiner Konzession durchführt, wirbt. (T1)
  • 4 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
    Auch
  • 4 Ob 79/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 79/07g
    Vgl; Beisatz: Anders der Verkauf von Gutscheinen für bestimmte Reisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060203

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00301_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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