RS OGH 1985/2/5 4Ob502/85, 7Ob9/07k

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

EO §296 Abs1
GeO §310

Rechtssatz

Ordnet das Verlassenschaftsgericht die Verwahrung der von der Nachlaßseparation unterliegenden Vermögen an und wird die Exekution in diese Vermögensmasse bewilligt, ist das Verlassenschaftsgericht als Verwahrschaftsgericht Drittschuldner. Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses (hier: eines Einlagebuches im Sinne des § 296 Abs 1 EO) ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Im Exekutionsgesuch ist daher das Verwahrschaftsgericht als Drittschuldner anzuführen (§ 310 GeO).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
  • 7 Ob 9/07k
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 9/07k
    Vgl auch; Beisatz: Dem Verlassenschaftsgericht stehen als Verwahrschaftsgericht die Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003920

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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