Norm
EO §296 Abs1Rechtssatz
Ordnet das Verlassenschaftsgericht die Verwahrung der von der Nachlaßseparation unterliegenden Vermögen an und wird die Exekution in diese Vermögensmasse bewilligt, ist das Verlassenschaftsgericht als Verwahrschaftsgericht Drittschuldner. Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses (hier: eines Einlagebuches im Sinne des § 296 Abs 1 EO) ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Im Exekutionsgesuch ist daher das Verwahrschaftsgericht als Drittschuldner anzuführen (§ 310 GeO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003920Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010