RS OGH 1985/2/12 5Ob7/85, 1Ob702/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1985
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Norm

JN §49 Abs2 Z5
ZPO §500 Abs2 Z3 IIa

Rechtssatz

Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/85
    Entscheidungstext OGH 12.02.1985 5 Ob 7/85
  • 1 Ob 702/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 702/85
    nur: Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042283

Dokumentnummer

JJR_19850212_OGH0002_0050OB00007_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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