Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden.Da gemäß Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042283Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0050OB00007_8500000_001