RS OGH 1985/2/12 2Ob515/85, 8Ob16/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1325 E1

Rechtssatz

"Auf Verlangen" Wurde das Schmerzengeld in der Klage mit dem Vorbehalt der späteren Ausdehnung nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens beziffert, kann - nach dem Tod des Geschädigten - der Rechtsnachfolger das Begehren ausdehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031411

Dokumentnummer

JJR_19850212_OGH0002_0020OB00515_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten