Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
"Auf Verlangen" Wurde das Schmerzengeld in der Klage mit dem Vorbehalt der späteren Ausdehnung nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens beziffert, kann - nach dem Tod des Geschädigten - der Rechtsnachfolger das Begehren ausdehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031411Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0020OB00515_8500000_001