Norm
EO §66Rechtssatz
Der zum Vollzug einer Exekution erteilte Auftrag einer Eintragung im Grundbuch ist kein "an das Vollstreckungsorgan" erlassener Auftra iS des § 66 EO, sodaß hier auch nicht die Rechtmittelbeschränkung nach dieser Gesetzesstelle zum Tragen kommen kann.Der zum Vollzug einer Exekution erteilte Auftrag einer Eintragung im Grundbuch ist kein "an das Vollstreckungsorgan" erlassener Auftra iS des Paragraph 66, EO, sodaß hier auch nicht die Rechtmittelbeschränkung nach dieser Gesetzesstelle zum Tragen kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002051Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_004