RS OGH 1985/2/13 3Ob141/84, 10ObS71/92, 3Ob557/92, 10ObS110/00z, 8ObA52/06i, 3Ob174/09y, 5Ob164/09t,

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

ABGB §7

Rechtssatz

Eine taxative Aufzählung in ein Gesetz schließt die analoge Anwendung einzelner der aufgezählten Fälle nicht von vornherein aus. Zu fordern ist lediglich, dass ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Tatbestände passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht, während bei bloß demonstrativer Aufzählung schon eine gewisse Ähnlichkeit mit den im Gesetz angeführten Beispielsfällen genügen würde (hier: Aufschiebungsgründe nach § 42 EO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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