TE OGH 1985/2/13 3Ob141/84

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1.) Margarethe H*****, und 2.) Irene K*****, beide vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Räumung einer Wohnung infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Oktober 1984, GZ 2 a R 489/84-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 1. Oktober 1984, GZ 11 C 322/80-60, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die verpflichteten Parteien wurden verurteilt, eine im Haus I*****, befindliche Wohnung zu räumen, welches Haus zu 3/4 der betreibenden Partei und zu 1/4 den beiden verpflichteten Parteien gehört. Die betreibende Partei erwirkte die Bewilligung der zwangsweisen Räumung.

Mit der Begründung, sie hätten beim Außerstreitgericht einen Antrag auf Benützungsregelung hinsichtlich der strittigen Wohnung gestellt, beantragten die verpflichteten Parteien die Aufschiebung der Räumungsexekution.

Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Räumungsexekution und vertrat die Auffassung, dass der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO auch dann analog zum Tragen komme, wenn zwar nicht gerade eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels erhoben werde, wohl aber ein Verfahren eingeleitet werde, welches den Bestand des Exekutionstitels zum Gegenstand habe.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde. Die zweite Instanz war der Ansicht, dass die Aufzählung der Aufschiebungsgründe in § 42 EO taxativ sei. Eine analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO auf den hier vorliegenden Fall eines Antrags auf Benützungsregelung komme daher nicht in Betracht. Dieser Rechtsgestaltungsantrag könne nicht einer Klage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle gleichgesetzt werden.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des „Beschwerdegegenstandes“ 300.000 S übersteige.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern.

Gleich dem Erstgericht verweisen die verpflichteten Parteien auf die Entscheidung JBl 1952, 347 und meinen unter Hinweis auf die Entscheidung MietSlg. 7713 (= 3 Ob 55/59), dass durch das Verfahren über die Benützungsregelung der Bestand des Exekutionstitels zumindest mittelbar berührt werde. Die Aufzählung der Aufschiebungsgründe in § 42 EO sei im Übrigen nicht taxativ.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest, dass die Aufzählung der Aufschiebungsgründe im § 42 EO erschöpfend ist (EvBl 1977/268, SZ 51/48).

Daraus folgt freilich nicht, wie dies verschiedentlich formuliert wurde, dass eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vorneherein ausscheidet. Zu fordern ist lediglich, dass ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht, während bei bloß demonstrativer Aufzählung mehrerer Aufschiebungsgründe schon eine gewisse Ähnlichkeit mit den im Gesetz angeführten Beispielsfällen genügen würde.

Wenn daher in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung JBl 1952, 347, ausgesprochen wurde, dass nach Erlassung eines Teilurteils über die Klagsforderung das weiterlaufende Verfahren über die Gegenforderung einer „Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines ... Exekutionstitels“ gleichzusetzen ist, so ist dies damit zu rechtfertigen, dass mit dem Spruch über die Gegenforderung zwingend auch über die weitere Wirksamkeit des Teilurteiles abzusprechen ist (siehe dazu ausführlich auch SZ 51/48).

Problematischer ist schon der Fall der Entscheidung ZBl. 1928/146, in der eine über eine Gegenforderung eingebrachte Klage so behandelt wurde wie eine Klage nach § 35 EO und daher der Aufschiebungstatbestand nach § 42 Abs 1 Z 5 EO bejaht wurde (siehe dazu aber die ablehnende Glosse von Petschek in ZBl. 1928, 383 und der gleichfalls kritische Hinweis in SZ 51/48). Ebenso in Frage zu stellen wäre in diesem Sinne die Begründung der im Revisionsrekurs weiters zitierten Entscheidung MietSlg. 7.713, wonach die Räumungsexekution eines Mieters, der zur Erzwingung der Zuhaltung eines Mietvertrags einen Exekutionstitel auf Räumung der vom Hauseigentümer benützten Mietwohnung des Mieters erworben hatte, wegen eines vom Vermieter gegen den Mieter angestrengten Kündigungsstreits über dieselbe Wohnung gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EO aufgeschoben werden könne. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Entscheidung im konkreten Fall die Aufschiebung ablehnte, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der Kündigungstermin noch nicht erreicht gewesen war.

Immerhin ist in diesen beiden genannten Fällen noch ein gewisser Zusammenhang mit einem Tatbestand nach § 42 Abs 1 Z 1 bzw Z 5 EO erkennbar, denn im einen Fall wird fast eine Klage nach § 35 EO erhoben, gestützt auf Aufrechnung, und im anderen Fall wird dem Exekutionstitel zumindest gleichsam die Grundlage entzogen (Beendigung des Mietverhältnisses, das den Exekutionstitel rechtfertigt).

Der vorliegende Fall entfernt sich aber noch mehr von den gesetzlich allein möglichen Aufschiebungstatbeständen. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters kann nicht rückwirkend erfolgen (Gamerith in Rummel, Rz 17 zu § 835 ABGB ua). Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag ist daher die Räumungspflicht auf keinen Fall aufgehoben (vgl dazu MietSlg. 7.713 wie oben dargestellt). Selbst eine allenfalls für die verpflichteten Parteien positive Entscheidung des Außerstreitgerichts kann daher das vorliegende Räumungsbegehren nicht berühren. Hier kann also der Spruch des Außerstreitgerichts nicht einmal mittelbar auf die Wirksamkeit bzw das Fortbestehen des der Exekutionsbewilligung zu Grunde liegenden Exekutionstitels einwirken.

Aufgrund eines gestellten Benützungsregelungsantrags, über den erst in der Zukunft einmal entschieden werden wird, kann daher eine Räumungsexekution nicht aufgeschoben werden.

Eine Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG scheidet schon deshalb aus, weil die verpflichteten Parteien nach dem Inhalt des Exekutionstitels nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt sind.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.

Textnummer

E05230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00141.84.0213.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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