RS OGH 1985/2/13 3Ob142/84

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2
EO §35 Af

Rechtssatz

Ist die Unterhatsverpflichtung eines Ehegatten im Titel ausdrücklich auf die Dauer der (aufrechten) Ehe beschränkt, also befristet, muß der auch nach der Scheidung unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Scheidungsunterhalt einen neuen Titel erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000812

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00142_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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