TE OGH 1985/2/13 3Ob142/84

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Dr. Wilfried S*****, vertreten durch Dr. Michael und DDr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stefanie S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Juni 1984, GZ 46 R 507/84-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Exekutionsgerichts Wien vom 7. Februar 1984, GZ 8 C 16/83-7, teilweise bestätigt und abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 15.644,10 S (darin 1.200 S Barauslagen und 1.313,10 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 2. 12. 1976 schlossen die damals noch miteinander verheirateten Parteien vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 34 C 420/76 einen Vergleich, in dem sich der damalige Beklagte unter anderem verpflichtete, der damaligen Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 30 % seiner gesamten Nettobezüge „für die aufrechte Dauer der Ehe“ ab 1. 9. 1976 zu zahlen.

Mit seit 11. 4. 1979 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. 3. 1979, 23 Cg 20/79, wurde die Ehe der Parteien nach § 55 Ehegesetz geschieden und ausgesprochen, dass „das Verschulden den Kläger trifft“. Nach den Entscheidungsgründen sollte damit im Sinn des § 61 Abs 3 Ehegesetz auf Antrag der Beklagten ausgesprochen werden, dass der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet hat.

Aufgrund des zitierten Vergleichs beantragte die geschiedene Ehefrau am 23. 6. 1983 beim Exekutionsgericht Wien zur Hereinbringung eines in der Zeit vom 1. 1. 1977 bis 31. 12. 1982 angeblich entstandenen (Unterhalts-)Rückstands von 365.322,10 S und der ab 1. 1. 1983 fällig gewordenen monatlichen Unterhaltsbeiträge von 30 % der gesamten Nettobezüge des geschiedenen Ehemannes, abzüglich bis 30. 6. 1983 gezahlter 60.000 S, sowie der weiter fällig werdenden Unterhaltsbeiträge die Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen den Österreichischen Rundfunk angeblich zustehenden Bezüge.

Mit Beschluss vom 18. 9. 1983, 8 E 7891/83-6, bewilligte das Exekutionsgericht Wien die beantragte Exekution zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung von 404.026,55 S (rückständiger Unterhalt für die Zeit vom 1. 1. 1977 bis 30. 6. 1983) und der ab 1. 7. 1983 fällig gewesenen bzw werdenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von 30 % der gesamten Nettobezüge des Verpflichteten.

Am 21. 11. 1983 schränkte die betreibende Partei diese Exekution hinsichtlich des Rückstands um 60.000 S auf 344.026,55 S ein.

In der am 12. 10. 1983 eingebrachten Oppositionsklage wendete der Kläger ein, dass der betriebene Anspruch erloschen sei, weil der vor dem 23. 6. 1980 fällige Unterhaltsrückstand verjährt sei und weil der Unterhaltsvergleich, in dem ausdrücklich vereinbart worden sei, dass er nur für die Dauer der aufrechten Ehe gelten solle, durch die Scheidung außer Kraft gesetzt worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte die vom Kläger behauptete Verjährung rückständiger Unterhaltsbeiträge und vertrat die Ansicht, dass der Vergleich trotz seines Wortlautes weiterhin als Exekutionstitel wirksam sei. Für den Unterhaltsanspruch der Beklagten gelte nämlich gemäß § 69 Abs 2 Ehegesetz auch nach der Scheidung der § 94 ABGB.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es den Anspruch der Beklagten aus dem zitierten Vergleich hinsichtlich der ab dem 11. 4. 1979 fällig gewordenen und weiter fällig werdenden Unterhaltsbeiträge für erloschen erklärte und nur das Mehrbegehren, diesen Anspruch auch hinsichtlich der bis 10. 4. 1979 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge für erloschen zu erklären, abwies. Das Berufungsgericht erachtete den Verjährungseinwand für unbegründet, führte aber im Übrigen aus:

Dass der gesetzliche (materielle) Unterhaltsanspruch der Beklagten durch die Ehescheidung nicht berührt wurde, bedeute noch nicht, dass den Parteien die rechtliche Möglichkeit genommen worden sei, einen Exekutionstitel nur für die Dauer der Ehe zu schaffen. Ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel wirke nur dann über die Scheidung hinaus, wenn die Parteien bei der Titelschaffung die Beendigung der Ehe entweder nicht bedacht oder für diesen Fall keine Regelung getroffen hätten. Der Vergleich vom 2. 12. 1976 sollte jedoch nach dem ausdrücklichen Willen der Parteien nur „für die aufrechte Dauer der Ehe“ gelten. Diese Vergleichsbestimmung stelle sich als auflösende Bedingung dar, sodass der Vergleich über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung hinaus keine rechtlichen Wirkungen entfalten könne.

Der bestätigende Teil des Berufungsurteils blieb unangefochten. Gegen den abändernden Teil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Als die damals noch miteinander verheirateten Parteien den Vergleich vom 2. 12. 1976 schlossen, verglichen sie einen Unterhaltsanspruch nach dem durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe vom 1. 7. 1975, BGBl Nr 412, geänderten § 94 ABGB.

Ein Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle bestand nach der damaligen Rechtslage zwar auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, aber nur während der Ehe.

Der durch das Bundesgesetz vom 15. 6. 1978, BGBl Nr 280, eingefügte § 69 Abs 2 Ehegesetz bestimmt, dass für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, wenn die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden worden ist und das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 dieses Gesetzes enthält, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. In diesem Fall verändert sich der Unterhaltsanspruch des im Scheidungsprozess beklagten Ehegatten durch die Scheidung grundsätzlich nicht, das heißt, ein solcher geschiedener Ehegatte hat trotz der Scheidung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch wie ein Ehegatte.

Daher ist ein Titel über den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, für den auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, grundsätzlich auch ein Titel für den nachehelichen Unterhaltsanspruch. Die materielle Rechtskraft eines Urteils, mit dem einem Ehegatten nach § 94 ABGB Unterhalt zugesprochen wurde, und die materiellrechtliche Wirkung eines diesbezüglichen gerichtlichen Vergleichs wirken daher grundsätzlich über die Scheidung hinaus (Pichler in Rummel, ABGB Rdz 3 zu § 69 Ehegesetz mit weiteren Literaturangaben sowie Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3, 129; SZ 54/6; EvBl 1981/147; SZ 52/182 mit zustimmender Stellungnahme Pfersmanns in ÖJZ 1983, 429; EF 36.430 ua.).

Ist jedoch die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten im Titel ausdrücklich auf die Dauer der (aufrechten) Ehe beschränkt, also befristet, dann stellt ein solcher Titel keinen Exekutionstitel für nach der Auflösung der Ehe entstandene Unterhaltsansprüche dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen privilegierten Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 Ehegesetz und § 94 ABGB handelt (vgl Pichler aaO; EvBl 1981/147).

Ein solcher Titel verliert daher mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirksamkeit als Exekutionstitel für die darnach entstehenden Unterhaltsansprüche (Heller-Berger-Stix I 380 f; JBl 1956,206 f; SZ 27/116).

Das Gericht hat sich daher im Oppositionsprozess in solchen Fällen darauf zu beschränken festzustellen, ob die Ehe rechtskräftig geschieden ist und ob sich der Titel nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht. Treffen diese Voraussetzungen zu, dann ist den Einwendungen nach § 35 EO stattzugeben, ohne dass im Oppositionsprozess, der nur die Frage zum Gegenstand hat, ob der Anspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, geprüft werden darf, welcher Unterhaltsanspruch nach Auflösung der Ehe angemessen ist (JBl 1956, 206 f; SZ 27/116). In einem solchen Fall muss der auch nach der Scheidung unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Scheidungsunterhalt einen neuen Titel erwirken (SZ 27/116).

Die dargelegte Ausnahme trifft auf den von den Parteien am 2. 12. 1976 geschlossenen Vergleich zu, in dem sich der damalige Ehemann nur für die Dauer der (aufrechten) Ehe, also befristet, zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 30 % seiner gesamten Nettobezüge verpflichtete.

Im Hinblick auf den maßgeblichen eindeutigen Vergleichstext kommt es nicht darauf an, was sich die Parteien beim Abschluss dieses Vergleichs gedacht oder beabsichtigt haben, von welcher Geschäftsgrundlage sie damals ausgegangen sind oder wie sie diesen Vergleich später, insbesondere im Zuge des Scheidungsverfahrens oder nach dessen Beendigung ausgelegt haben mögen.

Der Anspruch der Beklagten, vom Kläger aufgrund dieses Vergleichs für die Zeit seit 11. 4. 1979 Unterhaltsbeiträge zu betreiben, ist daher seit der Auflösung der Ehe erloschen.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E05015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00142.84.0213.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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