Norm
EO §25 Abs1Rechtssatz
Der Fall einer vom Exekutionsgericht getroffenen Maßnahme, um vorläufig die Vollzugshandlung aufzuhalten, bis über die Frage entschieden werden kann, ob eine Aufschiebung der Exekution bewilligt werden kann oder nicht, wofür die Ausdrücke eines "Absetzens einer Vollzugshandlung", einer "Verschiebung einer Vollzugshandlung auf kurze Zeit" oder "Absetzung der Exekution" üblich sind, ist in der EO an sich nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluss kann daher nur eine Weisung des Exekutionsrichters an das Vollstreckungsorgan im Sinne des § 25 Abs 1 EO darstellen, einem schon erteilten Vollzugsauftrag vorläufig bis auf weiteres nicht nachzukommen. Gegen einen solchen Beschluss ist aber gemäß § 66 EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.Der Fall einer vom Exekutionsgericht getroffenen Maßnahme, um vorläufig die Vollzugshandlung aufzuhalten, bis über die Frage entschieden werden kann, ob eine Aufschiebung der Exekution bewilligt werden kann oder nicht, wofür die Ausdrücke eines "Absetzens einer Vollzugshandlung", einer "Verschiebung einer Vollzugshandlung auf kurze Zeit" oder "Absetzung der Exekution" üblich sind, ist in der EO an sich nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluss kann daher nur eine Weisung des Exekutionsrichters an das Vollstreckungsorgan im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EO darstellen, einem schon erteilten Vollzugsauftrag vorläufig bis auf weiteres nicht nachzukommen. Gegen einen solchen Beschluss ist aber gemäß Paragraph 66, EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000671Im RIS seit
13.02.1985Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024