RS OGH 1985/2/13 3Ob168/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

EO §25 Abs1
EO §66
  1. EO § 25 heute
  2. EO § 25 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 25 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 25 gültig von 01.03.2008 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 25 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 25 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 25 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992
  1. EO § 66 heute
  2. EO § 66 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 66 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. EO § 66 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 66 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. EO § 66 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 66 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Der Fall einer vom Exekutionsgericht getroffenen Maßnahme, um vorläufig die Vollzugshandlung aufzuhalten, bis über die Frage entschieden werden kann, ob eine Aufschiebung der Exekution bewilligt werden kann oder nicht, wofür die Ausdrücke eines "Absetzens einer Vollzugshandlung", einer "Verschiebung einer Vollzugshandlung auf kurze Zeit" oder "Absetzung der Exekution" üblich sind, ist in der EO an sich nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluss kann daher nur eine Weisung des Exekutionsrichters an das Vollstreckungsorgan im Sinne des § 25 Abs 1 EO darstellen, einem schon erteilten Vollzugsauftrag vorläufig bis auf weiteres nicht nachzukommen. Gegen einen solchen Beschluss ist aber gemäß § 66 EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.Der Fall einer vom Exekutionsgericht getroffenen Maßnahme, um vorläufig die Vollzugshandlung aufzuhalten, bis über die Frage entschieden werden kann, ob eine Aufschiebung der Exekution bewilligt werden kann oder nicht, wofür die Ausdrücke eines "Absetzens einer Vollzugshandlung", einer "Verschiebung einer Vollzugshandlung auf kurze Zeit" oder "Absetzung der Exekution" üblich sind, ist in der EO an sich nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluss kann daher nur eine Weisung des Exekutionsrichters an das Vollstreckungsorgan im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EO darstellen, einem schon erteilten Vollzugsauftrag vorläufig bis auf weiteres nicht nachzukommen. Gegen einen solchen Beschluss ist aber gemäß Paragraph 66, EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000671

Im RIS seit

13.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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