RS OGH 1985/2/13 3Ob168/84

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

EO §66
  1. EO § 66 heute
  2. EO § 66 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 66 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. EO § 66 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 66 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. EO § 66 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 66 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Von Heller - Berger - Stix wird die Ansicht vertreten, § 66 EO sei nur auf Beschlüsse anwendbar, mit denen eine bestimmte Vollzugshandlung angeordnet werde, nicht aber auf Beschlüsse, mit denen die vorläufige Unterlassung einer bestimmten Vollzugshandlung verfügt werde (Schilling sechshundert). Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, daß weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck dieser Regelung gegen die Rechtsprechung ins Treffen geführt werden können, wonach § 66 EO auch auf vorläufige Unterlassung von Vollzugsmaßnahmen anzuwenden ist.Von Heller - Berger - Stix wird die Ansicht vertreten, Paragraph 66, EO sei nur auf Beschlüsse anwendbar, mit denen eine bestimmte Vollzugshandlung angeordnet werde, nicht aber auf Beschlüsse, mit denen die vorläufige Unterlassung einer bestimmten Vollzugshandlung verfügt werde (Schilling sechshundert). Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, daß weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck dieser Regelung gegen die Rechtsprechung ins Treffen geführt werden können, wonach Paragraph 66, EO auch auf vorläufige Unterlassung von Vollzugsmaßnahmen anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002048

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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