RS OGH 2017/8/29 6Ob521/85, 2Ob660/87, 5Ob528/95, 4Ob263/00f, 6Ob127/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1985
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Norm

AußStrG §235
EheG §82
EheG §95
ZPO §190 B
ZPO §190 D
  1. AußStrG § 235 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Das übrige Teilungsbegehren vor den Streitrichter; wird die Frist des § 95 EheG durch die Einbringung der Teilungsklage, und zwar auch für die beklagte Partei, gewahrt, ist nur die Verfolgung des (der Sache nach mit dem klgeweise erhobenen Teilungsbegehren mit geltend gemachten) Aufteilungsanspruches in Ansehung der Ehewohnung gemäß § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitrichters zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmte Umstände oder auch bloß Wertbestimmungsfaktoren von einer noch ausständigen Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren abhängen.Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Das übrige Teilungsbegehren vor den Streitrichter; wird die Frist des Paragraph 95, EheG durch die Einbringung der Teilungsklage, und zwar auch für die beklagte Partei, gewahrt, ist nur die Verfolgung des (der Sache nach mit dem klgeweise erhobenen Teilungsbegehren mit geltend gemachten) Aufteilungsanspruches in Ansehung der Ehewohnung gemäß Paragraph 235, AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitrichters zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmte Umstände oder auch bloß Wertbestimmungsfaktoren von einer noch ausständigen Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren abhängen.

Entscheidungstexte

  • RS0008533">6 Ob 521/85
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 521/85
    Veröff: EvBl 1986/6 S 19 = MietSlg 37047 = MietSlg 37807 (14)
  • RS0008533">2 Ob 660/87
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 660/87
  • RS0008533">5 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
    Vgl auch
  • RS0008533">4 Ob 263/00f
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 263/00f
    Vgl auch; nur: Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. (T1)
  • RS0008533">6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Auch; Veröff: SZ 2017/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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