RS OGH 1996/4/25 8Ob640/84, 8Ob2028/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1985
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Norm

ZPO §230a
  1. ZPO § 230a heute
  2. ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die im § 230 a ZPO normierte Notfrist von vierzehn Tagen beginnt mit der Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger.Die im Paragraph 230, a ZPO normierte Notfrist von vierzehn Tagen beginnt mit der Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039130

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0080OB00640_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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