Rechtssatz
Ist das allenfalls eine Berufspflichtenverletzung begründende Verhalten des Rechtsanwalts gemäß § 2 a Abs 1 Z 2 DSt verjährt, so ist dessen weitere Verfolgung im Disziplinarverfahren jedenfalls unzulässig. § 9 Abs 2 BAO bietet keine Handhabe für die bloße Feststellung eines disziplinären Verhaltens - ohne Sanktion - durch den Disziplinarrat.Ist das allenfalls eine Berufspflichtenverletzung begründende Verhalten des Rechtsanwalts gemäß Paragraph 2, a Absatz eins, Ziffer 2, DSt verjährt, so ist dessen weitere Verfolgung im Disziplinarverfahren jedenfalls unzulässig. Paragraph 9, Absatz 2, BAO bietet keine Handhabe für die bloße Feststellung eines disziplinären Verhaltens - ohne Sanktion - durch den Disziplinarrat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053170Dokumentnummer
JJR_19850218_OGH0002_000BKD00122_8400000_001