RS OGH 2020/11/11 11Os191/84, 9Os99/86, 14Os91/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1985
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Norm

StPO §393a Abs1
  1. StPO § 393a heute
  2. StPO § 393a gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  3. StPO § 393a gültig von 01.01.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2022
  4. StPO § 393a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 393a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 393a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StPO § 393a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  8. StPO § 393a gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 393a gültig von 01.03.1997 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StPO § 393a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 393a gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Zum Begriff der vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen: Auch zunächst vom Verteidiger vorgeschossene Barauslagen (hier: für Aktenabschriften) gelten als vom Angeklagten im Rahmen seiner Verteidigung bestritten, wenn sie den Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise belasten und er an sich der hiefür Zahlungspflichtige ist. Hingegen bilden alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers (hier: Fahrtkosten), die nach den AHR gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (§ 23 RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden.Zum Begriff der vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen: Auch zunächst vom Verteidiger vorgeschossene Barauslagen (hier: für Aktenabschriften) gelten als vom Angeklagten im Rahmen seiner Verteidigung bestritten, wenn sie den Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise belasten und er an sich der hiefür Zahlungspflichtige ist. Hingegen bilden alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers (hier: Fahrtkosten), die nach den AHR gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (Paragraph 23, RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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